ADRAusnV 26
Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (26. ADR-Ausnahmeverordnung - 26. ADR-AusnV)