DIN EN IEC 60335-2-75
; VDE 0700-75:2023-12
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-75: Besondere Anforderungen für Ausgabegeräte und Warenautomaten für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335-2-75:2012, modifiziert + A1:2015 + A2:2018); Deutsche Fassung EN IEC 60335-2-75:2023 + A1:2023 + A11:2023 + A2:2023
Household and similar electrical appliances - Safety - Part 2-75: Particular requirements for commercial dispensing appliances and vending machines (IEC 60335-2-75:2012, modified + A1:2015 + A2:2018); German version EN IEC 60335-2-75:2023 + A1:2023 + A11:2023 + A2:2023
Einführungsbeitrag
Diese Norm behandelt die Sicherheit elektrisch betriebener gewerblicher Ausgabegeräte und Warenautomaten zur Bereitung oder Ausgabe von Speisen, Getränken und Verbrauchsgütern, deren Bemessungsspannung für Einphasengeräte nicht mehr als 250 V und für andere Geräte nicht mehr als 480 V beträgt. Diese Norm erkennt das international akzeptierte Niveau des Schutzes gegen Gefahren wie zum Beispiel solche elektrischer, mechanischer und thermischer Art sowie Brand- und Strahlungsgefahren von elektrischen Geräten an, die sachgemäß unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisungen betrieben werden. Sie deckt auch ungewöhnliche Situationen ab, mit denen gleichwohl in der Praxis zu rechnen ist, und berücksichtigt die Art und Weise, in der elektromagnetische Phänomene den sicheren Betrieb von Geräten beeinflussen können. Diese Norm gilt nicht für zum Beispiel Geräte, die ausschließlich für den Hausgebrauch bestimmt sind und für Geräte, die ausschließlich für industrielle Zwecke bestimmt sind. Typische Anwendungsbeispiele sind zum Beispiel großvolumige Tee- oder Kaffeemaschinen oder Warenautomaten für verpackte Speisen und Getränke.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 60335-2-75 (VDE 0700-75):2010-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die bei IEC erschienenen Änderungen A1:2017 + A2:2020 zur IEC 60335-2-75:2012, die inzwischen als Änderung A1:2023 und A2:2023 zur EN IEC 60335-2-75:2023 ratifiziert sind, wurden eingearbeitet; b) die CENELEC-Änderung A11 wurde eingearbeitet und ändert die Abschnitte 1 „Anwendungsbeginn“, 7 „Aufschriften und Markierung“, 24 „Einzelteile“ sowie die Anhänge ZC und ZE.