DIN EN 17555-1
Gesteinskörnungen für Bauwerke - Teil 1: Produktnorm; Deutsche und Englische Fassung prEN 17555-1:2021
Aggregates for construction works - Part 1: Characteristics; German and English version prEN 17555-1:2021
Einführungsbeitrag
Dieses Dokument legt die Eigenschaften von Gesteinskörnungen, das heißt von Gesteinskörnungen ohne Zusatz von Füllstoffen und von Gesteinskörnungen mit Zusatz von Füllstoffen, für Verwendungen mit oder ohne hohe Sicherheitsanforderungen fest. Im Hinblick auf die Materialquelle und den Produktionsprozess deckt dieses Dokument natürliche Gesteinskörnungen, hergestellte Gesteinskörnungen, rezyklierte Gesteinskörnungen und Mischungen dieser Materialien ab. Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 005-07-15 AA "Gesteinskörnungen (SpA zu CEN/TC 154, SC 1 bis SC 5, WG 10 bis 13 und CEN/TC 227/WG 4 sowie ISO/TC 71/SC 3/WG 8)" im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau).
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 12620:2008-07, DIN EN 13043:2002-12, DIN EN 13139:2002-08 und DIN EN 13242:2008-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Vereinheitlichung und Klarstellung des Anwendungsbereichs; b) Vereinheitlichung und Verbesserung der Definitionen für Gesteinskörnungsfamilien und andere Angelegenheiten, die in den vier Hauptnormen für Gesteinskörnungen EN 12620, EN 13043, EN 13139 und EN 13242 gemeinsam waren, d. h. für grobe, feine, vollwertige Gesteinskörnungen, natürlich abgestufte Gesteinskörnungen, Splitt und zugesetzte Füllern; c) Aktualisierung und Verbesserung der Verweise auf unterstützende Testmethoden; d) Konsolidierung von Klassen für Merkmale, einschließlich: - Zusammenlegung von Klassen, die in den vier wichtigsten Normen für Gesteinskörnungen gemeinsam waren: EN 12620, EN 13043, EN 13139 und EN 13242; - Hinzufügung von Klassen zur Beantwortung von Anfragen aus den Mitgliedstaaten; - Hinzufügung von Zwischenklassen, um eine einheitlichere Reihenfolge zu gewährleisten; e) in Bezug auf Gesteinskörnungen (ohne Zusatz von Füllern): - Vereinheitlichung der Gesamtgrenzwerte für abgestufte grobe Gesteinskörnungen bei mittelgroßen Sieben; - Streichung von Klauseln, die sich auf Toleranzen bei der Korngrößenverteilung beziehen; - Streichung von Klassen (und Ersatz durch eine einfache Deklaration des Niveaus) für Anteile von Bestandteilen rezyklierte Gesteinskörnungen und für die Wasseraufnahme in Verbindung mit der Frost-Tau-Beständigkeit; - Hinzufügung von neuen Klassen für Folgendes: Korngrößenverteilung, Kornform, gebrochene Körner, Feinanteil, Sandäquivalentwert, Schalenanteil, leichte Verunreinigungen, Widerstand gegen Zerstörung, Widerstand gegen Verschleiß, Widerstand gegen Abrieb durch Spikreifen, Gesamtschwefelgehalt, wasserlöslicher Sulfatgehalt von rezyklierten Gesteinskörnungen, Einfluss von organischen Verunreinigungen auf das Erstarren und Aushärten von Betonmörtel und hydraulisch gebundenen Gemischen - rezyklierte Gesteinskörnungen, Widerstand gegen Verwitterung - Magnesiumsulfatfestigkeit; - Einführung von Gesteinskörnungen Proxy-Merkmalen und Klassen für Folgendes: Anfälligkeit für Abnutzung; Widerstand gegen Witterung - Wasseraufnahme; wasserlöslicher Sulfatgehalt von groben natürlichen Gesteinskörnungen; Widerstand gegen Frost-Tau-Wechsel in Gegenwart von Salz; - formale Hinzufügung von Merkmalen und einigen Klassen für den Feinanteil von Gesteinskörnungen ohne zugesetzten Füller. Diese sind identisch mit den gleichwertigen Prüfungen für zugesetzte Füllern und wurden bisher nur mit Querverweisen auf Füllerprüfungen versehen; - Streichung der einfachen petrographischen Beschreibung aus den Merkmalen und stattdessen Aufnahme in den Abschnitt Kennzeichnung, Beschriftung und Verpackung; f) im Hinblick auf zugesetzte Füllstoffe: - Hinzufügung neuer Klassen für den Gesamtschwefelgehalt, den schädlichen Feinanteil, Wassergehalt, Hohlraumvolumen und Änderung des Erweichungspunktes, Karbonatgehalt des Füllers aus Kalkstein, Glühverlust; - Streichung des Abschnittes über die spezifische Oberfläche des zugesetzten Füllers; - Einführung eines neuen Merkmals und neuer Klassen für den Karbonatgehalt des Kompositfüllers; g) Umstrukturierung aller Abschnitte, um den Anforderungen der Bauproduktenverordnung gerecht zu werden; h) Einführung überarbeiteter AVCP-Abschnitte und -Tabellen, wobei die Mindestprüfhäufigkeiten nahezu unverändert bleiben; i) redaktionelle Überarbeitung der Norm.