DIN EN ISO 22167
Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen Substanzen (ISO 22167:2021); Deutsche Fassung EN ISO 22167:2021
Solid recovered fuels - Determination of the content of volatile matter (ISO 22167:2021); German version EN ISO 22167:2021
Einführungsbeitrag
Dieses Dokument legt die Anforderungen und ein Verfahren zur Bestimmung der flüchtigen Bestandteile von festen Sekundärbrennstoffen fest. Dafür wird eine Prüfmenge der allgemeinen Analysenprobe für einen definierten Zeitraum unter Luftabschluss auf eine bestimmte Temperatur erhitzt. Der prozentuale Anteil an flüchtigen Bestandteilen wird nach Subtraktion des Masseverlustes an Wasser aus dem Masseverlust der Prüfmenge berechnet. Automatische Geräte dürfen verwendet werden (wie zum Beispiel Thermogravimetrie-Analysatoren), sofern die Geräte durch parallele Messungen zum Referenzverfahren validiert werden. Automatische Geräte müssen alle Anforderungen an den Probenumfang, Verfahren zum Erhitzen, Temperatur, Atmosphäre und Wägegenauigkeit erfüllen. Bei der Berechnung nach "Fall A" werden die aussortierten Materialien, die zum Aschegehalt beitragen, nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung nach "Fall B" werden die aussortierten Materialien, die zum Aschegehalt beitragen, berücksichtigt. Dieses Dokument (EN ISO 22167:2021) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 300 "Solid recovered materials, including solid recovered fuels" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 343 "Feste Sekundärbrennstoffe" erarbeitet, dessen Sekretariat vom SFS (Finnland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-05-83 AA "Sekundärbrennstoffe" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 15402:2011-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Abschnitt 2 und im gesamten Dokument die Verweisungen auf die verfügbaren (veröffentlichten) ISO Normen aktualisiert; b) in Abschnitt 3 eine Auswahl wesentlicher Begriffe, wie z. B. „abgetrennter, zur Asche beitragender Bestandteil“, direkt aufgeführt; c) in Abschnitt 4 „Kurzbeschreibung“ eine zusätzliche Erlaubnis – verbunden mit Anforderungen – an den Einsatz von „automatischen Geräten“ hinzugefügt; d) in Abschnitt 8 „Berechnungen“ einen neuen „Fall B“ zur Berechnung „mit abgetrennten, zur Asche beitragenden Bestandteilen“ hinzugefügt und die Berechnungen für „Fall A – ohne abgetrennte, zur Asche beitragende Bestandteile“ entsprechend aktualisiert; e) in Abschnitt 10 „Prüfbericht“ notwendige Angaben bezüglich der „abgetrennten Materialien, die zum Aschegehalt beitragen“ und zum „angewendeten Berechnungsfall“ hinzugefügt; f) Anhang B als informativen Anhang über Umweltaspekte hinzugefügt.
Dokument: zitiert andere Dokumente
Zuständiges nationales Arbeitsgremium
NA 062-05-83 AA - Sekundärbrennstoffe
Zuständiges europäisches Arbeitsgremium
CEN/TC 343 - Feste Sekundärmaterialien, einschließlich fester Sekundärbrennstoffe