DIN EN 71-2
Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit; Deutsche Fassung EN 71-2:2020
Safety of toys - Part 2: Flammability; German version EN 71-2:2020
Einführungsbeitrag
DIN EN 71-2 legt die Kategorien entflammbarer Werkstoffe fest, deren Verwendung in allen Spielzeugen verboten ist, und Anforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit bestimmter Spielzeuge, wenn sie einer kleinen Zündquelle ausgesetzt werden. Die in Abschnitt 5 beschriebenen Prüfverfahren werden zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Spielzeug unter den festgelegten Prüfbedingungen angewendet. Die so erhaltenen Prüfergebnisse können nicht dahingehend betrachtet werden, dass sie umfassende Angaben für die mögliche Brandgefährdung von Spielzeugen oder Werkstoffen zur Verfügung stellen, wenn diese anderen Zündquellen ausgesetzt werden. Diese Europäische Norm enthält allgemeine Anforderungen hinsichtlich aller Spielzeuge und besondere Anforderungen und Prüfverfahren für folgende Spielzeuge, die als am gefährlichsten angesehen werden: - auf dem Kopf zu tragende Spielzeuge: Bärte, Schnurrbärte, Perücken und so weiter aus Haar, haarartigem Material oder Material mit ähnlichen Merkmalen, Masken, Kopfhauben, Kopfschmuck und so weiter; fließende Bestandteile von auf dem Kopf zu tragendem Spielzeug, außer Partyhüte aus Papier, wie sie üblicherweise in Knallbonbons zu finden sind; - Rollenspielzeug und Spielzeuge, die vom Kind als Bekleidung zum Spielen getragen werden; - vom Kind begehbares Spielzeug; - Spielzeug mit weicher Füllung. Dieses Dokument (prEN 71-2:2019) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige deutsche/nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-05-01 AA "Sicherheit von Spielzeug" im DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 71-2:2014:07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) neue Definitionen zu "Reinigung", "fließende Bestandteile" (ersetzt "Material mit ähnlichen Merkmalen" aus der Vorgängerausgabe und schließt Haar nun ein), "leicht entzündbarer Feststoff", "Rollenspielzeug", "Spielzeug, das dazu vorgesehen ist vom Kind begangen zu werden", und "Waschen" ergänzt; b) in 4.1 „Materialien mit ähnlichem Brandverhalten wie Zelluloid“ durch „leicht entzündbare Feststoffe“ ersetzt; c) in 4.2 Anforderungen an fließende Bestandteile („Material mit ähnlichen Merkmalen“ aus der Vorgängerausgabe) überarbeitet und präzisiert; d) in 4.2.5 Anforderungen überarbeitet, damit sie für jedes auf dem Kopf zu tragende Spielzeug gelten, das nicht durch die vorangehenden Abschnitte von 4.2 erfasst wird; e) in 4.3 neue Anforderungen an Rollenspielzeug, das loses Füllmaterial enthält, das bei der Prüfung (nach 5.4.1.2) herausfallen würde, aufgenommen; f) in 5.4.1.1 Anforderung ergänzt, dass das Rollenspielzeug vor und nach dem Waschen zu prüfen ist, auch wenn die Anleitung angibt, es nicht zu waschen. g) 5.4.1.2 vollständig überarbeitet, um kombinierte Probekörper oder Probekörper in halber Größe sowie schmale Materialien zuzulassen, um die Prüfung kleinerer Probekörper zu ermöglichen, und Prüfung von Füllmaterial, dekorativen Elementen und Verzierungen festgelegt; h) in 5.4.2 Drahtgeflecht an dem Probekörperhalter ergänzt, um die Prüfung von schmalem Material zu ermöglichen; i) in 5.4.6 die Darstellung der Ergebnisse überarbeitet; j) in 5.5 Rollenspielzeug-Teile mit weicher Füllung einbezogen, wenn diese loses Füllmaterial enthalten, das bei der Prüfung nach 5.4.1.2 herausfallen würde; k) in 5.5.3 klargestellt, dass die Messung des größten ungehinderten Maßes sich auf das (die) Teil(e) mit weicher Füllung bezieht, unabhängig davon, ob das Spielzeug einen Kopf hat oder nicht, und klargestellt, dass die Zeitmessung am oberen Ende der Teile mit weicher Füllung und nicht am oberen Ende des gesamten Spielzeugs erfolgt, es sei denn, das obere Ende des Spielzeugs ist ebenfalls ein Teil mit weicher Füllung; l) A.2 „Anwendungsbereich“ gestrichen; m) in A.3 Prüfkategorien, die auf verschiedene Arten von auf dem Kopf zu tragendem Spielzeug anwendbar sind, verdeutlicht; n) in A.4 Prüfkategorien, die auf verschiedene Arten von Rollenspielzeug anwendbar sind, verdeutlicht; o) A.5 Empfehlung zur Beurteilung, ob bestimmtes Spielzeug von einem Kind begangen werden soll, aufgenommen; p) in A.7 verdeutlicht, dass Rollenspielzeug unabhängig davon, ob es Mechanismen enthält, die durch das Waschen beschädigt werden könnten, gewaschen werden sollte, eine Empfehlung, den Markierungsfaden B zu ergänzen, aufgenommen und eine Erläuterung zu dem am Probekörperhalter ergänzten Drahtgeflecht ergänzt; q) in A.8 Empfehlungen für Hersteller von Rollenspielzeug zur Minderung der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit aufgenommen; r) in A.9 Flussdiagramme zur Verdeutlichung, wie Probekörper aus Rollenspielzeug erhalten werden, aufgenommen.
Zuständiges nationales Arbeitsgremium
NA 095-05-01 AA - Sicherheit von Spielzeug