DIN EN 62446-1
; VDE 0126-23-1:2019-04
Photovoltaik (PV)-Systeme - Anforderungen an Prüfung, Dokumentation und Instandhaltung - Teil 1: Netzgekoppelte Systeme - Dokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und Prüfanforderungen (IEC 62446-1:2016 + A1:2018); Deutsche Fassung EN 62446-1:2016 + A1:2018
Photovoltaic (PV) systems - Requirements for testing, documentation and maintenance - Part 1: Grid connected systems - Documentation, commissioning tests and inspection (IEC 62446-1:2016 + A1:2018); German version EN 62446-1:2016 + A1:2018
Einführungsbeitrag
Netzgekoppelte PV-Systeme haben eine erwartete jahrzehntelange Lebensdauer. Das Langzeitbetriebsverhalten und die Sicherheit des PV-Systems sowie Arbeiten an oder direkt neben dem PV-System können nur durch die Bereitstellung einer angemessenen Dokumentation von Anfang an gesichert werden. Dieser Teil von IEC 62446 dient daher Systementwicklern und -installateuren von netzgekoppelten PV-Solarsystemen als Vorlage, um einem Kunden eine effektive Dokumentation bereitzustellen. Durch die ausführliche Beschreibung des erwarteten Umfangs der Inbetriebnahmeprüfungen und Prüfkriterien dient sie auch dazu, bei der Besichtigung und Erprobung eines netzgekoppelten PV-Systems nach der Installation und der sich anschließenden wiederkehrenden Prüfung, Wartung oder Modifikationen behilflich zu sein. Es werden die verschiedenen Prüfvorschriften festgelegt, die für unterschiedliche Typen von PV-Solarsystemen erwartet werden, um sicherzustellen, dass die angewandte Prüfvorschrift der Größe, dem Typ und der Komplexität des betreffenden Systems entspricht. Dieser Teil von IEC 62446 ist ausschließlich für netzgekoppelte PV-Systeme erarbeitet worden und gilt nicht für Systeme mit Energiespeichern (zum Beispiel Batterien) oder Hybridsysteme. Zuständig ist das DKE/K 373 "Photovoltaische Solarenergie-Systeme" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 62446-1 (VDE 0126-23-1):2016-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Abschnitt 3 wurden die Begriffe 3.17 und 3.18 neu aufgenommen; b) der Abschnitt 4.9 würde geändert; c) die Abschnitt 5, 6, und 7 wurden überarbeitet.