DIN 19698-2
Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 2: Anleitung für die Entnahme von Proben zur integralen Charakterisierung von Haufwerken
Characterization of solids - Sampling of solid and semi-solid materials - Part 2: Guidance for taking samples of stockpiles for integral characterisation
Einführungsbeitrag
Mit DIN 19698-2 sollen für das einheitliche Vorgehen für die Entnahme von Proben für physikalische, chemische und biologische Untersuchungen von Feststoffen in Haufwerken - besonders im Hinblick auf deren Verwertung oder Beseitigung - verbindliche Regeln eingeführt werden. DIN 19698-2 beschreibt anhand statistisch begründeter Kriterien die Entnahme von Einzelproben und die Bereitstellung von definiert repräsentativen Laborproben aus einer Gesamtmischprobe zur Ermittlung der durchschnittlichen Eigenschaften/Beschaffenheit eines Haufwerks (= integrale Charakterisierung). Auf der Grundlage dieser statistischen Kriterien können die Anzahl der zu entnehmenden und die Anzahl der zu untersuchenden Proben und damit die Kosten für die Probenahme optimiert werden. Die Repräsentativität der Proben/Probenahme kann anhand einer statistisch abgeleiteten Vorgehensweise geprüft/nachgewiesen werden. In Teil 1 der Normenreihe DIN 19698 ist die segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken für den Fall beschrieben, dass zugleich die Variabilität eines Merkmals im Haufwerk ermittelt werden soll. Hierzu wird je Segment (deren Anzahl ist vom Gesamtvolumen des Haufwerkes abhängig) eine Teilmischprobe aus mindestens 4 Einzelproben zusammengestellt. Da die typische Zusammensetzung von festen Materialien in ihrer Korngröße oder Stückigkeit und stofflichen Beschaffenheit beziehungsweise in ihrem Inhalt sich von homogen bis extrem heterogen erstreckt, kann die Bestimmung durchschnittlicher Stoffmerkmale nur anhand einer statistisch ausreichenden Anzahl von Proben, abhängig vom Volumen des Haufwerkes, annähernd zuverlässig vorgenommen werden. In der Praxis wird aus vordergründigen Erwägungen (vermeintliche Einsparung von Probenahme- und Untersuchungskosten) oft nur eine statistisch völlig unzulängliche Anzahl von Proben entnommen und untersucht. Dabei werden erstens die Gefahren der Fehleinschätzung und Fehleinstufung außer Acht gelassen, die einerseits zu immensen Folgekosten wegen eines gegebenenfalls unnötig höherstufigen Entsorgungsniveaus und andererseits zu irreversiblen Folgeschäden in der Umwelt führen können. Zweitens führt diese ungeregelte Vorgehensweise zu extremen Verzerrungen im Wettbewerb der Probenehmer und der Entsorger. Letztlich geht es bei Abfällen um die Bewertung hinsichtlich des erforderlichen Entsorgungsniveaus und gegebenenfalls um gerichtliche Bemessung von Umweltdelikten. Die DIN 19698-2 soll neben der DIN 19698-1 eine weitere Anleitung für Abfallerzeuger und Abfallverwerter, Probennehmer, Entsorger, Deponiebetreiber, behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sein. Ihre Anwendung dient dem Umweltschutz. Sie ist eine Fachgrundnorm mit einem weiten Anwendungsbereich auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. Der Nutzen für die Abfallwirtschaft besteht in der Objektivierung sowohl des Probenahmeaufwandes als auch der Abfallbewertung. Einerseits kann beim Abfallerzeuger eine Kosteneinsparung eintreten, gegebenenfalls können sich aber auch höhere Entsorgungskosten als erwartet ergeben. Andererseits können Folgeschäden vermieden sowie die gegebenenfalls später erforderlichen Sanierungskosten erspart werden. Die analytische Untersuchung der Proben sowie die Bewertung der Ergebnisse sind nicht Gegenstand dieser Norm/dieser Normenreihe. Diese Norm steht in Bezug zu den rechtlichen Regelungen, die in der DepV niedergelegt sind. Soweit für andere Rechtsbereiche bereits anderslautende gesetzliche Regeln festgelegt sind, werden jene durch diese Norm nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Für diese Norm ist das Gremium NA 119-01-02-01 UA "Probenahme" bei DIN zuständig. Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) DepV, Ausfertigungsdatum: 27.04.2009 Vollzitat: Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist.