DIN 45684-2
Akustik - Ermittlung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen - Teil 2: Bestimmung akustischer und flugbetrieblicher Kenngrößen; Text Deutsch und Englisch
Acoustics - Determination of aircraft noise exposure at airfields - Part 2: Determination of acoustic and flight operation parameters; Text in German and English
Einführungsbeitrag
DIN 45684-2 dient zusammen mit DIN 45684-1 der Ermittlung der Fluggeräuschimmissionen in der Umgebung von bestehenden oder geplanten Landeplätzen. Damit werden die Grundlagen für eine spätere Beurteilung bereitgestellt. In der zweiteiligen Normenreihe DIN 45684 selbst werden jedoch keine Beurteilungsverfahren beschrieben oder Vorgaben für die Beurteilung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen gemacht.
In der Norm wird ein Emissionsmessverfahren zur Bestimmung von akustischen und flugbetrieblichen Kenngrößen beschrieben, die in das Berechnungsverfahren nach DIN 45684-1 eingehen können. Diese Messungen können in besonderen Fällen erforderlich werden, etwa wenn der Flugbetrieb einer Luftfahrzeuggruppe durch einzelne Luftfahrzeugmuster dominiert wird und dies gesondert betrachtet werden muss. In solchen Fällen würde die Emission durch die luftfahrzeuggruppenspezifischen akustischen Kennwerte nach DIN 45684-1 nicht hinreichend beschrieben. Bei den Messungen werden die Flugzustände Start, Landung und Horizontalflug getrennt erfasst.
DIN 45684-2 gilt nur für Ultraleichtflugzeuge (Luftsportgeräte), Motorsegler und Propellerflugzeuge mit höchstzulässiger Startmasse bis 8 618 kg sowie für Hubschrauber (Drehflügler) mit höchstzulässiger Startmasse bis 10 000 kg.
Die Norm wurde vom Unterausschuss NA 001-01-02-01 UA "Fluggeräusche" im Arbeitsausschuss NA 001-01-02 AA "Geräuschimmission - Ermittlung, Bewertung, Beurteilung" des NALS erstellt.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 45684-2:2007-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einführung eines Verfahrens zur Bestimmung der Richtcharakteristik; b) Anpassung an die Regelungen von DIN 45684-1:2013-07, Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB), Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) und ICAO Annex 16, Vol. I.