DIN 21910
Bergmännisches Risswerk - Rechte und Grenzen
Mine plans - Titles and boundaries
Einführungsbeitrag
Die Norm enthält die für die Darstellung von Bergbau- und Gewinnungsberechtigungen im Bergmännischen Risswerk erforderlichen Zeichen, Kurzformen und Begriffe. Sie umfasst ferner die bei der Anfertigung der Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) anzuwendenden und in der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) festgelegten Zeichen, Farben und Beschriftungen. Die Zeichen für Darstellungen der Gewinnungsberechtigungen auf grundeigene Bodenschätze sollten auch für Verfügungsrechte über Bodenschätze, deren Aufsuchung und Gewinnung nicht dem BBergG unterliegen, benutzt werden. Die Norm enthält ferner die erforderlichen Zeichen, Kurzformen und Begriffe, die für die Darstellung von Grenzen zu verwenden sind, soweit diese nicht schon in anderen Normen festgelegt sind. Die Norm wurde vom NA 008-11-01-02 AK "Tagesgegenstände, Tagebaue" des Arbeitsausschusses Markscheidewesen des FABERG erstellt.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 21910:2002-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Allgemeine Festlegung für aus mehreren Grundzeichen bestehende Zeichen gestrichen; b) Abgleich des Begriffs "Schutzbereich" mit DIN 21913-4 und Präzisierung; c) Darstellung von Schutzbereichen neu geordnet und die bunte Darstellung nach Rechtsgebieten differenziert; d) Regel zum Durchkreuzen von Grenzen eingeschränkt; e) Zeichen für "Grenze des Bereichs, für den ein Betriebsplan zur Zulassung bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde" gestrichen, da in DIN 21912-3 geregelt; f) Zeichen für "Grenze zwischen Verwaltungsbezirken verschiedener für die Bergaufsicht zuständiger Behörden" gestrichen; g) bunte Darstellung für Grenzen der Bergaufsicht gestrichen; h) Aufsuchungsbetriebsplan gestrichen, da im BBergG nicht vorhanden; i) Kurzzeichen für die nähere Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten gestrichen.