DIN ISO 3730
Schiffbau und Meerestechnik - Verholwinden (Mooringwinden) (ISO 3730:2012)
Shipbuilding and marine structures - Mooring winches (ISO 3730:2012)
Einführungsbeitrag
Diese Internationale Norm legt die Anforderungen an Ausführung, Betrieb, Leistung und Abnahmeprüfungen von automatischen und nichtautomatischen Verholwinden mit hydraulischem oder elektrischem Antrieb, die zum Manövrieren, Halten und Aufnehmen von Verholseilen auf sogenannten Trommeln verwendet werden, fest.
In dem Dokument sind auch die Betriebsvorgänge für nichtautomatische und vollautomatische Verholwinden aufgeführt.
Hinsichtlich der verschiedenen möglichen Ausführungen, wie zum Beispiel Eintrommellinkswinde oder Mehrtrommelrechtswinde, sind die allgemeinen Anforderungen, wie zum Beispiel Werkstoffbeanspruchungen, Festigkeitsanforderungen, maximales Drehmoment der Arbeitsmaschine und die Haltekraft der Winde, dokumentiert. Auch ein automatisches Bremssystem der Winden ist beschrieben.
Wesentlicher Aspekt sind die Leistungsspezifikationen wie zum Beispiel die Trommellast, Haltelast, Einhol- und Abziehlast der Verholwinden.
Verholwinden unterliegen aus sicherheitstechnischen Gründen Abnahmeprüfungen, das heißt, Typ- und Einzelprüfungen müssen zum Beispiel nach der Montage der Verholwinden vom Hersteller durchgeführt werden. Auch die Funktionen des Bremssystems sowie Betrieb unter Last sind geforderte Prüfungen. In einer Tabelle sind die Leistungsspezifikationen aufgeführt.
Die ISO 3730 wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 8/SC 4 "Schiffbau und Meerestechnik, Ausrüstung und Decksmaschinen" erarbeitet.
Die deutsche Mitarbeit erfolgte durch den Ausschuss NA 132-02-01 AA "Leistungserzeugung, Vortrieb, Hilfsmaschinen" der Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT) in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss NA 060-22-10 AA "Lenkungsausschusses Krane" des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN ISO 3730:1990-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Titel geändert; b) Begriffe in den Definitionen überarbeitet; c) Abschnitt "Ausführung und Betrieb" überarbeitet; d) Abschnitt "Anforderungen" durch "Leistungsspezifikation" neu definiert; e) Abschnitt "Bezeichnung" und "Kennzeichnung" überarbeitet; f) Tabelle 2 "Leistungsspezifikationen" überarbeitet; g) Aufbau der Norm an die aktuellen Gestaltungsregeln angepasst.