DIN 21913-7
Bergmännisches Risswerk - Tiefbau - Teil 7: Schachtbild
Mine plans - Deep mining - Part 7: Shaft plan
Einführungsbeitrag
Die Normen über das Bergmännische Risswerk sind nach der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) bei der Herstellung und Ausgestaltung von Karten, Rissen und Plänen des Bergmännischen Risswerkes in allen Bergbauzweigen anzuwenden. Schächte bilden im untertägigen Bergbau den einzigen Zugang zur Lagerstätte. Entsprechend wichtig sind Schächte für den Betrieb von Bergwerken; sie müssen andererseits nach Einstellung des Betriebs entsprechend gesichert werden, damit eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeschlossen wird. Gemäß der Markscheider-Bergverordnung muss für jeden Schacht ein Schachtbild angefertigt werden, in dem alle wichtigen Angaben, wie Gebirgsschichten, sicherheitlich bedeutsame Bereiche, Abteufverfahren, Schachtausbau, Schachtverfüllung, dokumentiert werden. Die Norm enthält die Zeichen, Kurzformen und Begriffe, die im Schachtbild zu verwenden sind. Die Norm wird illustriert durch zwei umfangreiche Beispiele für Schachtbilder in klein- und großmaßstäblicher Darstellung. Die Norm wurde vom Arbeitskreis NA 008-11-01-05 AK "Grubenbaue" im Arbeitsausschuss "Markscheidewesen" des FABERG erstellt.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 21913-6:2004-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 5.3.1 in diese Norm übernommen und überarbeitet; b) Zeichen für Schachtabdeckung mit Beobachtungsöffnung, Schachtabdeckung mit Befahrungsöffnung und Schachtabdeckung mit Nachfüllöffnung geändert; c) Zeichen für Schachtabdeckung mit Gebäude gestrichen.