DIN 21913-3
Bergmännisches Risswerk - Tiefbau - Teil 3: Abschluss von Grubenbauen
Mine plans - Deep mininng - Part 3: Closure of underground workings
Einführungsbeitrag
Die Normen über das Bergmännische Risswerk sind nach der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) bei der Herstellung und Ausgestaltung von Karten, Rissen und Plänen des Bergmännischen Risswerks auf alle Bergbauzweige anzuwenden. Teile des Grubengebäudes, die nicht mehr in Betrieb sind, müssen aus Sicherheitsgründen, zum Beispiel gegen das Eindringen von Wasser, dauerhaft verschlossen werden. Hierzu dienen Bauwerke wie Dämme (mit Dichtungsfunktion) oder Verschlüsse.
Die Norm enthält die Zeichen, Begriffe und Kurzformen, die für die Darstellung von dauerhaften Abschlüssen von Grubenbauen zu verwenden sind. Nicht dauerhafte Abschlüsse (Absperrungen) sind nicht Gegenstand dieser Norm.
Die Norm wurde vom Arbeitskreis NA 008-11-01-05 AK "Grubenbaue" im Arbeitsausschuss NA 008-11-01 AA "Markscheidewesen" des FABERG erstellt.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 21913-2:1989-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Festlegungen zu Abschlüssen von Grubenbauen und Schächten übernommen; b) Definitionen für Damm und Verschluss neu aufgenommen; c) Systematik der Dammzeichen geändert (maßstäblich/unmaßstäblich) d) maßstäbliche Darstellung des Dammkörpers neu aufgenommen. Gegenüber DIN 21913-4:1992-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt über Stollenmundlöcher und zu Tage gehende Grubenbaue übernommen und für die untertägige Anwendung erweitert. Gegenüber DIN 21913-6:2004-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt über Tagesöffnungen söhliger und flacher Grubenbaue übernommen und für die untertägige Anwendung erweitert.