DIN Verbraucherrat
Veröffentlichung der beiden Normenteile „Sommerrodelbahnen“ als DIN ISO
Sommerrodelbahnen ähneln sehr langen Rutschbahnen, auf denen man mit einem Rodel hinunter gleiten oder rollen kann. Die Geschwindigkeit wird dabei vom Fahrer durch ein Bremssystem selbst bestimmt. Unterschieden werden Sommerrodelbahnen in wannen- und schienengeführte Bahnen. Damit es bei diesem mitunter rasanten Freizeitspaß nicht zu Unfällen kommt, muss die sichere Benutzung der Sommerrodelbahn gewährleistet sein.
Im Februar dieses Jahres wurden nach mehrjähriger Bearbeitungszeit die beiden Normenteile DIN ISO 19201-1 „Sommerrodelbahnen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ sowie DIN ISO 19201-2 „Sommerrodelbahnen – Sicherheitsanforderungen an den Betrieb“ als DIN ISO Normen veröffentlicht. Als Grundlage für die Erarbeitung dienten DIN 33960-1 „Sommerrodelbahnen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ sowie DIN 33960-2 „Sommerrodelbahnen – Sicherheitsanforderungen an den Betrieb“, deren Inhalte nahezu vollständig übernommen wurden.
Aus Verbrauchersicht wurde während der Normungsarbeit insbesondere Wert darauf gelegt, sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen, dass sich in Zukunft weniger Auffahrunfälle ereignen. Dies betrifft z. B. eine ausreichend gute Beschilderung bei der Bergabfahrt – hier insbesondere im Ein- und Ausstiegsbereich sowie vor Gefahrenstellen z. B. Kuppen, Tunnel, steile Streckenabschnitte, enge Kurven. In den normativen Anhang von Teil 1 wurden elf Sicherheitszeichen aufgenommen, die als Mindestbeschilderung einer Sommerrodelbahn gelten wie z. B. „Abstand halten zwischen den Rodeln“, „Auffahren der Rodel verboten“ oder „Bremsen“.
Die altersgerechte Benutzung einer Sommerrodelbahn stellt aus Verbrauchersicht ebenfalls ein wichtiges Kriterium dar und wurde in der Norm berücksichtigt. So ist in den Beförderungsbedingungen u. a. festgeschrieben, dass Kinder unter 3 Jahren Sommerrodelbahnen generell nicht benutzen dürfen und Kinder ab 8 Jahre nur in Begleitung einer älteren Person (über 8 Jahre) Diese Person muss mit der Bahn vertraut gemacht worden sein und durch eine zur Aufsicht bzw. Einweisung befugte Person die Verantwortung übertragen bekommen haben. Des Weiteren ist bei Sturm, Gewitter oder sonstiger Gefahr bringenden Witterungsverhältnissen der Betrieb einzustellen.