DIN Verbraucherrat

2015-03-31

Überarbeitung der DIN EN 81-70

Die europäische Norm DIN EN 81-70 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“ wird überarbeitet

Bedienteil in einem Aufzug
© vera7388 / Fotolia.com

Diese Norm stammt aus dem Jahr 2004 und wird zurzeit auf europäischer Ebene überarbeitet. Dabei wurde von Seiten der Industrie auch der Vorschlag gemacht, Touchscreens in Aufzügen zuzulassen. Dies würde in besonderem Maße die Möglichkeit blinder und sehbehinderter Menschen einschränken, den Aufzug ohne fremde Hilfe zu benutzen. Grundsätzlich sind Touchscreens von dieser Benutzergruppe bedienbar, wenn einige Rahmenbedingungen eingehalten werden: Touchscreens müssen leicht auffindbar sein, Funktionen dürfen nicht durch zufällige Berührungen ausgelöst werden, die Bedienung ist so einfach gestaltet, dass auch nicht technik-affine Personen damit umgehen können und die akustische Sprachausgabe ist auch für Menschen geeignet, die schwer hören (was auch für die alternde Durchschnittsgesellschaft ein Problem darstellt).

Neben Vertretern des Europäischen Blindenverbandes (EBU) nimmt von Seiten der europäischen Verbraucherorganisation ANEC eine ehrenamtliche Vertreterin an der Überarbeitung teil. Zunächst wurde der Kompromiss gefunden, die Touchscreens innerhalb von Aufzügen nur zuzulassen, wenn ein geschlossener Benutzerkreis vorhanden ist (Arbeitsstätte) oder der Aufzug geführt wird (Besuchergruppen). Dieser Kompromiss wurde wieder aufgeweicht. Bevor der Entwurf verabschiedet wird, steht Ende März noch eine Sitzung des entsprechenden Gremiums an, auf der speziell dieser Punkt erneut beraten wird.

Darüber hinaus bietet die Norm Angriffsfläche, wenn es um die Fahrkorbgrößen geht. Diese sind speziell für Rollstuhlnutzer mit Begleitperson in der kleinsten Kategorie zu eng. Diese Kategorie wurde für den Fall des nachträglichen Einbaus geschaffen. Es besteht die Gefahr, dass sie auch in Neubauten Verwendung finden wird. Viele Randbedingungen sind laut Norm zwischen Auftraggeber und Errichter der Anlage zu verhandeln. Dieses Prinzip war zwar auch schon in der bestehenden Norm verankert und ergibt sich aus besonderen Rahmenbedingungen speziell für nachträgliche Aufzugseinbauten. Jedoch sollten beim Neubau keine Kompromisse gemacht werden und es möglichst vielen Nutzergruppen ermöglicht werden, den Aufzug ohne fremde Hilfe zu benutzen.

Der Entwurf EN 81-70 wird voraussichtlich im Herbst 2015 erscheinen, worüber wir Sie informieren werden.

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