DIN 820-1 (Ausgabe: 2022-12)
Normungsarbeit - Teil 1: Grundsätze
Diese Grundlagennorm legt die allgemeinen Grundsätze, die Organisation und Ergebnisse der Normungsarbeit fest.
DIN 820-1
Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 173-00-01 AA „Normungsgrundsätze“ im DIN-NormenÂausschuss Grundlagen der Normungsarbeit (NAGLN) erarbeitet.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berühren können. DIN ist nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.
DINÂ 820 besteht unter dem allgemeinen Titel Normungsarbeit aus den folgenden Teilen:
- Teil 1: Grundsätze
- Teil 2: Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC Direktives — Part 2, modifiziert); Deutsche und Englische Fassung CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 3
- Teil 3: Begriffe
- Teil 4: Geschäftsgang
- Teil 11: Gestaltung von Dokumenten mit sicherheitstechnischen Festlegungen, die VDE-Bestimmungen oder VDE-Leitlinien sind
- Teil 12: Leitfaden für die Aufnahme von Sicherheitsaspekten in Normen (ISO/IEC Guide 51)
- Teil 13: Übernahme europäischer Dokumente von CEN, CENELEC und ETSI — Gestaltung der Dokumente
- Teil 15: Übernahme internationaler Dokumente von ISO und IEC — Gestaltung der Dokumente
Aktuelle Informationen zu diesem Dokument können über die Internetseiten von DIN (www.din.de) durch eine Suche nach der Dokumentennummer aufgerufen werden.
Ă„nderungen
Gegenüber DIN 820‑1:2014‑06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- neuen Einleitungstext für den Abschnitt 3 „Begriffe“ mit Verweisung auf die terminologischen Datenbanken von DIN und DKE aufgenommen;
- VDE als Träger der DKE benannt (5.1);
- Inhalt des Normungsvertrags zwischen DIN und der Bundesrepublik Deutschland zusammengefasst (5.1);
- Hinweis auf die Mitgliedschaft des FES in COCOR ersetzt durch den Hinweis, dass jetzt der VDEh als Träger des FES die europäische Nomenklatur für Eisen- und Stahlerzeugnisse führt (5.2);
- Mitgliedschaft des DIN-Normenausschusses Luft- und Raumfahrt bei ASD-STAN aufgenommen (5.2);
- 5.3 ergänzt um Absätze zur Arbeit in allen Gremien und zur gemeinsamen Arbeitsweise darin;
- neuen Unterabschnitt 7.2 aufgenommen, der erläutert, welche Inhalte Normungsarbeit nicht regeln darf;
- letzten Absatz von 7.3 (vorher 7.2) ersatzlos gestrichen;
- den Inhalt von vormals 7.4 nach 7.2 verschoben;
- Regelungen zur Kollektivmarke des VDE bzw. zum VDE-Zeichen ersatzlos gestrichen (8.5);
- in Abschnitt 9 einen Hinweis ergänzt, wo die Kriterien zu finden sind, nach denen Norminhalte vervielfältigt werden dürfen;
- in Abschnitt 9 eine Anmerkung aufgenommen, dass im Dokument eine Erlaubnis enthalten sein darf, Formblättern kostenlos zu vervielfältigen;
- Abschnitt 10 „Festlegungen für Technische Spezifikationen und Technische Reporte“ neu aufgenommen;
- Norm redaktionell ĂĽberarbeitet.
FrĂĽhere Ausgaben
DINÂ 820:Â 1923-01, 1943-09
DINÂ 872:Â 1947-03
DINÂ 820-1:Â 1951-03, 1960-06, 1974-02, 1986-01, 1994-04, 2009-05, 2014-06
DIN 820‑11: 1977-11
Dieses Dokument stellt die allgemeinen Grundsätze für die Normungsarbeit auf. Sie sind für die Organe von DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (im Folgenden „DIN“ genannt) und für sonstige Beteiligte (Organisationen und Einzelpersonen sowie Öffentlichkeit) anzuwenden.
Darüber hinaus kann dieses Dokument bei der Werknormung sinngemäß angewendet werden.
Die folgenden Dokumente werden im Text in solcher Weise in Bezug genommen, dass einige Teile davon oder ihr gesamter Inhalt Anforderungen des vorliegenden Dokuments darstellen. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschlieĂźlich aller Ă„nderungen).
DIN 820 2, Normungsarbeit — Teil 2: Gestaltung von Dokumenten
DIN 820 3, Normungsarbeit — Teil 3: Begriffe
DIN EN 45020, Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten — Allgemeine Begriffe
Satzung von DIN Deutsches Institut fĂĽr Normung e. V. Â
Kollektivmarke, Verbandszeichensatzung Â
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN 820‑3 und DIN EN 45020.
DIN und DKE stellen terminologische Datenbanken fĂĽr die Verwendung in der Normung unter den folgenden Adressen bereit:
- DIN-TERMinologieportal: verfĂĽgbar unter https://www.din.de/go/din-term/
- DKE-IEV: verfügbar unter https://www.dke.de/de/services/iev-woerterbuch
Durch die Normung wird eine planmäßige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit erreicht.
Sie darf nicht zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil Einzelner fĂĽhren.
Sie fördert die Rationalisierung und Qualitätssicherung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft und Verwaltung.
Sie dient der Sicherheit von Menschen und Sachen sowie der Qualitätsverbesserung in allen Lebensbereichen.
Sie dient auĂźerdem einer sinnvollen Ordnung und der Information auf dem jeweiligen Normungsgebiet.
Sie findet auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene statt.
5.1Â Â Â DIN ist die nationale Normungsorganisation Deutschlands und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins auf gemeinnĂĽtziger Grundlage mit Sitz in Berlin.
Die Gliederung von DIN und die Zuständigkeiten seiner Organe sind in der Satzung von DIN festgelegt.
Die vom VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. getragene DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (nachfolgend „DKE“ genannt) ist als Normungsorganisation fĂĽr die Erarbeitung und Auslegung von Texten elektrotechnischer Dokumente einschlieĂźlich Sicherheitsbestimmungen zuständig.Â
Der Normungsvertrag von 1975 zwischen dem DIN e. V. und der Bundesrepublik Deutschland regelt die Zusammenarbeit, Förderfragen und die Art der Einbeziehung staatlicher Interessen in der Normung; darin wird DIN als nationale Normungsorganisation anerkannt.
Ergänzend zum Normungsvertrag wurde 1984 festgelegt, dass Regelungen des Vertrages auch für die DKE gelten und sie für ihren Zuständigkeitsbereich die Verpflichtungen aus dem Vertrag wahrnimmt.
5.2   DIN ist Mitglied in den Normungsorganisationen Europäisches Komitee für Normung (CEN) und International Organization for Standardization (ISO).
Die DKE ist Mitglied in den Normungsorganisationen Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC), Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) und International Electrotechnical Commission (IEC).
Die europäische Nomenklatur für Eisen- und Stahlerzeugnisse wird vom Stahlinstitut VDEh, als Träger des DIN-Normenausschusses Eisen und Stahl (FES), im Auftrag der Europäischen Kommission geführt.
In der europäischen Organisation für die Luft- und Raumfahrtnormung, ASD-STAN, ist der DIN-Normen-ausschuss Luft- und Raumfahrt (NL) Mitglied.
5.3   Die fachliche Arbeit wird in Arbeitsausschüssen bzw. Komitees durchgeführt. Für einen bestimmten Normungs¬gegenstand ist jeweils nur ein Arbeitsausschuss bzw. Komitee zuständig, der bzw. das zugleich diese Aufgabe auch in den europäischen und internationalen Normungsorganisationen wahrnimmt.
Jeder DIN-Normenausschuss fasst Arbeitsausschüsse eines Fachgebiets zusammen, deren Normung er fachverantwortlich trägt und auf deren Dokumenten er als Träger erscheint.
FĂĽr Normungssachverhalte von ĂĽbergeordnetem Interesse hat DIN entsprechende Koordinierungsgremien eingerichtet.
Die in diesem Unterabschnitt (5.3) beschriebene Arbeitsweise muss sinngemäß auch für Beiräte, Unterausschüsse, Unterkomitees und Arbeitskreise angewendet werden.
Der Inhalt eines Dokuments muss auf dem Wege gegenseitiger Verständigung im Bemühen festgelegt werden, eine gemeinsame Auffassung zu erreichen – möglichst unter Vermeidung formeller Abstimmungen. Sitzungen müssen ordnungsgemäß einberufen werden. Dies ist der Fall, wenn die Einladung, die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen rechtzeitig versandt worden sind. Werden Beratungsunterlagen zur Tagesordnung nicht rechtzeitig vorgelegt, darf auf Antrag in der Sitzung entschieden werden, ob sie dennoch behandelt werden.
ANMERKUNG: Einzelheiten können der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN entnommen werden.
5.4Â Â Â Die fachliche Arbeit wird von Experten geleistet, die dabei von Mitarbeitern von DIN unterstĂĽtzt werden.
Die Experten sind Fachkundige aus den interessierten Kreisen (z. B. Anwender, Behörden, Berufs-, Fach-, und Hochschulen, Handel, Handwerkswirtschaft, gesetzliche Unfallversicherungen, industrielle Hersteller, Prüfinstitute, Sachversicherer, selbständige Sachverständige, Technische Überwacher, Umweltschutzverbände, Verbraucher, Wissenschaft, gesellschaftspolitische Interessensverbände). Die Experten müssen von den sie entsendenden Stellen (z. B. Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen, Behörden, Unternehmen, Instituten, Verbänden, Vereinen) für die Arbeit in den Arbeits- und Lenkungsgremien autorisiert und entscheidungsbefugt sein. Der Fortbestand der Autorisierung muss auf Anforderung des Geschäftsführers des jeweiligen DIN-Normenausschusses nachgewiesen werden.
Bei der Zusammensetzung der Arbeitsausschüsse muss der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die inte-res¬sierten Kreise in einem angemessenen Verhältnis zueinander vertreten sind. In Streitfällen darf das Lenkungs¬gremium des zuständigen DIN-Normenausschusses, danach die Geschäftsleitung von DIN und letztlich das DIN-Präsidium angerufen werden.
ANMERKUNG: Einzelheiten können DIN 820 Beiblatt 3 und der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN entnommen werden.
Hinsichtlich der Zusammensetzung von Komitees der DKE dürfen nach dem Lenkungsausschuss der DKE unmittelbar das DIN-Präsidium und der Vorstand des VDE angerufen werden.
Für die Planung, Koordinierung, Finanzierung und für Grundsatzentscheidungen unter besonderer Berücksichtigung der europäischen und internationalen Normungsarbeit bildet jeder DIN-Normenausschuss einen Beirat, der auch Lenkungsausschuss genannt werden darf. Für seine Zusammensetzung müssen Absatz 2 und Absatz 3 sinngemäß angewendet werden. Aufgaben des Beirats dürfen auf andere Gremien übertragen werden, dies ist in der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN geregelt.
5.5   Die Mitarbeit in den Normungsorganen von DIN ist unabhängig von einer Mitgliedschaft bei DIN. Entsprechendes gilt für Organisationen, die durch einen Vertrag hinsichtlich ihrer Normungsarbeit mit DIN verbunden sind, z. B. für die Mitarbeit in den Gremien der DKE.
5.6   Zum Prüfen der Normen vor ihrer Aufnahme in das Deutsche Normenwerk ist die Einheit „Prozess-qualität und Prüfung (PQ)“ bei DIN eingesetzt. Für DIN-Normen, die in das VDE-Vorschriftenwerk übernommen werden (VDE-Bestimmungen oder VDE-Leitlinien), ist zusätzlich die Genehmigung durch den VDE Vorstand erforderlich.
5.7   Der „DIN-Anzeiger fĂĽr technische Regeln“ in den „DIN-Mitteilungen + elektronorm“ , die von jedem bezogen werden können, unterrichtet ĂĽber nationale, europäische und internationale Normungsarbeiten sowie ĂĽber alle Veränderungen im Deutschen Normenwerk. Ăśber die Arbeit am VDE-Vorschriftenwerk berichtet auch die „etz Elektrotechnik + Automation“.Â
Der „DIN-Anzeiger für technische Regeln“ darf – auch auszugsweise – in anderen Fachzeitschriften wieder-gegeben werden.
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6.1   Die Ergebnisse der Normungsarbeit bei DIN sind „Deutsche Normen“. Sie werden unter der Kollektivmarke  von DIN herausgegeben und bilden das „Deutsche Normenwerk“.
Als Deutsche Normen unter der Kollektivmarke  dürfen auch Normen in das Deutsche Normenwerk aufgenommen werden, die in europäischen oder internationalen Normungsorganisationen aufgestellt worden sind (z. B. als DIN-EN-Normen).
6.2   Ein Geltendmachen von Rechten Einzelner an den Ergebnissen der Normungsarbeit ist mit dem Wesen dieser Arbeit als einer Gemeinschaftsarbeit nicht vereinbar. Jeder, der sich an der Normungsarbeit beteiligt, verpflichtet sich zur Einräumung der Urhebernutzungsrechte an den schutzfähigen Ergebnissen an DIN (siehe Abschnitt 9).
6.3   Aufgrund besonderer Verträge dürfen Deutsche Normen zugleich Bestandteil eines von einer anderen Institution getragenen Regelwerkes sein (z. B. des VDE-Vorschriftenwerkes oder des DVGW-Regelwerkes Gas).
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7.1Â Â Â Jeder hat das Recht, das Einleiten von Normungsarbeiten zu beantragen.
7.2Â Â Â Normungsarbeiten dĂĽrfen keine Inhalte regeln, die
a)Â Â Â der Gesetzgebung oder politischen Entscheidungen dafĂĽr autorisierter Institutionen oder Gremien auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene unterliegen;
Beispielsweise haben Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie Gesetze, Verordnungen und sonstiges behördliches Regelwerk sowie das Regelwerk der gesetzlich eingerichteten Kammern und Organe der Selbstverwaltung, für die Anwender Vorrang vor Normen. Daher muss vom Antragstellenden und vom zuständigen Gremium vorab geklärt werden, ob entsprechende Vorschriften, die den normungsrelevanten Sachverhalt oder Teile davon abdecken, bekannt gemacht wurden oder Informationen über in Arbeit befindliche Vorhaben verfügbar sind.
b)   zum Gestaltungsbereich der Sozialpartner gehören;
Die Sozialpartner haben durch Art. 9 Abs. 3 GG eine staatlich geschützte und mithin aus der allgemeinen Zivilgesellschaft herausgehobene Aufgabe zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Für diesen Bereich erkennt der Verfassungsgeber einen den Tarifvertragsparteien garantierten Regelungsbereich an. Diese Regelungsmacht wird im dualen System der deutschen Sozialpartnerschaft ergänzt durch die Beteiligungsrechte und Mitbestimmungsrechte betrieblicher Interessenvertretung [z. B. nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)] und der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten.
c)   ethische Werte festlegen sowie religiöse oder weltanschauliche Werte betreffen.
Auf diesen Gebieten dürfen keine Normen initiiert werden und keine laufenden internationalen Normungs-vorhaben vorangetrieben oder unterstützt werden. Falls sich solche Projekte europäisch oder international nicht verhindern lassen, darf im deutschen Interesse mitgearbeitet werden.
Auch beim Erarbeiten von Normen muss darauf geachtet werden, dass sie nicht im Widerspruch zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen oder doch den Gestaltungsbereich der Sozialpartner bzw. Werte nach c) betreffen.
7.3   Die Arbeitsprogramme der Ausschüsse müssen systematisch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Fortentwicklung von Wissenschaft und Technik sowie unter Berücksichtigung der internationalen und europäischen Harmonisierung technischer Regeln festgelegt und überwacht werden.
Dabei muss die Anzahl neuer Normungsvorhaben auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Bestehende nationale Normen anderer Fachbereiche müssen rechtzeitig ermittelt und berücksichtigt werden.
Diese Grundsätze müssen auch bei der europäischen und internationalen Normung angewendet werden.
Vor Beginn jeder Normungsarbeit muss vom zuständigen Normungsorgan von DIN geklärt werden, ob
a)Â Â Â hierfĂĽr ein Bedarf besteht oder zu erwarten ist und die interessierten Kreise bereit sind mitzuarbeiten,
b)   in europäischen oder internationalen Normungsorganisationen keine entsprechenden Normungsvor-haben angenommen wurden und bearbeitet werden,
c)   der Normungsgegenstand für die europäische oder internationale Normung in Betracht kommt und
d)   die Finanzierung der damit verbundenen Geschäftsstellenkosten sichergestellt ist.
7.4   Der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Normungsarbeiten bei DIN zu informieren. Die Annahme eines Normungsantrages muss deshalb mit der Angabe des Arbeitstitels im „DIN-Anzeiger für technische Regeln“ veröffentlicht werden. Die Ablehnung eines Normungsantrages muss in gleicher Weise veröffentlicht werden, wenn das DIN-Präsidium – bei Normen, die voraussichtlich in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen werden, der VDE Vorstand – angerufen worden ist und die Ablehnung bestätigt hat.
Die vorgesehene Fassung einer Norm muss vor ihrer endgültigen Festlegung der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden, im Allgemeinen durch Veröffentlichung eines Norm-Entwurfes. Das Erscheinen eines Norm-Entwurfes muss im „DIN-Anzeiger für technische Regeln“ bekannt gegeben werden. Das Veröffentlichen eines Norm-Entwurfes entfällt, wenn eine Norm im „Manuskriptverfahren“ herausgegeben wird.
Ein Einsprecher zu einem Norm-Entwurf bzw. Manuskriptverfahren darf im Falle der Ablehnung seines Einspruches ein Schlichtungs- und gegebenenfalls ein Schiedsverfahren beantragen.
7.5   Das Deutsche Normenwerk bildet ein einheitliches Regelwerk. Deshalb müssen seine Normen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein. Ein Normungsgegenstand darf nur an einer Stelle des Deutschen Normen¬werkes behandelt werden. Die einzelnen Normen sollten, wenn sie eine bereits an anderer Stelle des Deutschen Normenwerkes getroffene Festlegung übernehmen, auf die Fundstelle verweisen und sollten sie nicht wiederholen.
7.6   Normen müssen präzise, verständlich, widerspruchsfrei und möglichst vollständig aber so knapp wie möglich formuliert werden.
ANMERKUNG: Hinweise und Empfehlungen zur Sektor-, branchen- oder zielgruppenbezogenen Erarbeitung von Normen sind in Leitlinien und Grundsätzen enthalten.
7.7   Der Inhalt der Normen muss sich an den Erfordernissen der Allgemeinheit orientieren. Normen müssen den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie enthalten Regeln, die für eine allgemeine Anwendung bestimmt sind. Normen sollten die Entwicklung und die Humanisierung der Technik fördern.
7.8   Vertragsrechtliche Bestimmungen und Festlegungen kaufmännischer Art dürfen nur insoweit Bestandteil einer Norm sein, als sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und/oder technischen Festlegungen stehen.
In Normen mit sicherheitstechnischem Inhalt dürfen keine Festlegungen getroffen werden, durch die das angestrebte Sicherheitsziel beeinträchtigt wird.
7.9   Normen sollten sich nicht auf Gegenstände erstrecken, auf denen Schutzrechte ruhen.
Ist es in Ausnahmefällen nicht vermeidbar, dass bestehende Schutzrechte von einer Norm berührt werden, so muss mit den Schutzrechtsinhabern eine Vereinbarung getroffen werden, die mit dem Allgemeininteresse in Einklang steht, z. B. Vergabe von Lizenzen unter angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen. In der Norm muss nach DIN 820 2 darauf hingewiesen werden.
7.10   Benennungen, die markenrechtlich geschützt sind oder deren Aufnahme aus anderen Gründen wett¬bewerbsrechtlich beanstandet werden kann, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in Normen aufge¬nommen werden.
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8.1Â Â Â Die Normen des Deutschen Normenwerkes stehen jedem zur Anwendung frei. Sie sollen sich als an-erkannte Regeln der Technik etablieren.
Bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen (siehe DIN 820 12) besteht eine konkrete Vermutung dafĂĽr, dass sie fachgerecht, d. h., dass sie anerkannte Regeln der Technik sind.
Die Normen bilden einen MaĂźstab fĂĽr einwandfreies technisches Verhalten; dieser MaĂźstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung.
Eine Anwendungspflicht kann sich aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aus sonstigen RechtsgrĂĽnden ergeben.
Anwender von Normen dürfen vom zuständigen Arbeitsgremium die Auslegung eines Textes verlangen.
8.2   Die Einführung und Anwendung der Normen wird durch den DIN-Ausschuss Normenpraxis (ANP) ge-fördert.
8.3   DIN führt Lehrgänge durch und fördert normungsbezogene Ausbildungsmaßnahmen, z. B. an Schulen, Fachschulen und Hochschulen.
8.4   DIN unterhält Informationsdienste über das Deutsche Normenwerk.
8.5   DIN stellt jedem frei, den Namen DIN oder im Rahmen der Verbandszeichensatzung die Kollektivmarke  zum Kennzeichnen genormter Gegenstände zu benutzen.
In Bezug auf Teileigenschaften von Gegenständen wird die alleinige Verwendung des Namens DIN – z. B. in Gebrauchsanweisungen – zugelassen, sofern dies in der betreffenden Norm vorgesehen ist.
ANMERKUNG: Die Kollektivmarke und ihre Nutzungsbedingungen sind in der Verbandszeichensatzung festgelegt.
FĂĽr die Anwendung der Kollektivmarke und weiterer Marken von DIN muss die Verbandszeichensatzung angewendet werden.
8.6Â Â Â Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung fĂĽr eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr.
DIN ist als Herausgeber des Deutschen Normenwerkes und der darin zusammengefassten Normen erÂmächtigt, die Urheberrechte hieran geltend zu machen. Als Miturheber ĂĽbertragen alle in Gremien von DIN tätigen sowie alle von diesen Gremien fĂĽr die europäische oder die internationale Normungsarbeit autorisierten Experten unentgeltlich und unwiderruflich ihre aus ihrer Mitarbeit an den Ergebnissen der Normungsarbeit erwachsenden Urhebernutzungs- und -verwertungsrechte auf DIN zur ausschlieĂźlichen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzung und Verwertung.
Die Urheberbezeichnung bei der Werkverwertung unterbleibt. Bearbeitungen und sonstige Umgestaltungen der Werke sind DIN ohne Begrenzung gestattet.
Die Beteiligung an der Normungsarbeit bei DIN schließt die Zustimmung zur Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an Dritte ein. DIN erteilt die Genehmigung zur auszugsweisen oder vollständigen Wiedergabe von Normen und für eine Vervielfältigung nach besonderen Bedingungen.
ANMERKUNG: In Dokumenten kann eine Erlaubnis einer kostenlosen Vervielfältigung von Formblättern gegeben werden.
Vorstehendes muss bei Normen, die zusätzlich als VDE-Bestimmungen gekennzeichnet worden sind, auch zugunsten des VDE angewendet werden. Für diese Normen werden die Urhebernutzungsrechte gemeinschaftlich von DIN und vom VDE wahrgenommen.
Werknormen dĂĽrfen im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes aus Normen abgeleitet werden.
Mit Einverständnis von DIN dürfen Normen auch in andere Sprachen übersetzt werden.
Die in diesem Dokument festgelegten Grundsätze müssen sinngemäß auch für Technische Spezifikationen von DIN (TS) und Technische Reporte von DIN (TR) angewendet werden. Die grundsätzlichen Einschränkungen für TS und TR sind in DIN 820‑4 genannt.
ANMERKUNG: Neben DIN/TS und DIN/TR gibt es weitere Dokumentenarten (z. B. DIN SPEC), die Ergebnisse der Standardisierung sind. Sie können nach anderen Grundsätzen erarbeitet werden z. B. ohne zwingende Einbeziehung aller interessierten Kreise und entstehen nicht in einem DIN-Normenausschuss.