Normen, Projekte und Entwürfe
DIN EN 1366-13
Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 13: Abgasanlagen; Deutsche Fassung EN 1366-13:2019
Fire resistance tests for service installations - Part 13: Chimneys; German version EN 1366-13:2019
Einführungsbeitrag
Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Bestimmung der Feuerwiderstandsdauer für Abgasanlagen (siehe Normative Verweisungen), Schächte von Abgasanlagen oder Durchführungselemente als Teil einer Abgasanlage unter standardisierten Brandbedingungen fest. Die Prüfung untersucht das Verhalten von Abgasanlagen, die einem Brand nur von außen oder einem Brand, der von außen in das Innere der Abgasanlage eindringt, ausgesetzt sind. Diese Norm gilt zusammen mit DIN EN 1363-1. Luftschächte für Verbrennungsluft in Abgasanlagen können ebenfalls eingeschlossen werden. Die Norm gilt auch für diese Abgasanlagen. Geneigte Abgasanlagen werden nicht behandelt. Anhang A liefert allgemeine Anleitungen und Hintergrundinformationen. Dieses Dokument gilt nicht für: Widerstand gegen Rußbrände; Zubehörteile, es sei denn, sie sind in die zu prüfende System-Abgasanlage eingebunden; ein-, zwei- oder dreiseitige Ummantelungen. Wenn der Druck im Inneren der Abgasanlage in der Praxis auf Werte unter -40 Pa absinken oder auf Werte über +5 000 Pa ansteigen kann, muss bedacht werden, dass dies nicht über die in dieser Norm beschriebene Prüfung abgedeckt werden kann. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 127 "Baulicher Brandschutz", dessen Sekretariat von BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird, erarbeitet. Im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) war hierfür der Arbeitsausschuss NA 005-52-06 AA "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Lüftungsleitungen" zuständig.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 18160-60:2014-02 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen: a) Aufnahme Leitung A; b) Einführung Horizontale Probekörper Leitung A und Leitung B; c) redaktionelle Überarbeitung; d) Einführung der Lastabtragung; e) Aufbringen einer Totlast zur Simulation hoher Abgasanlagen ohne geschossweise Lastabtragung; f) Änderungen zum Brandraumdruck; g) zusätzliche Messstellen zur Bestimmung der Temperaturerhöhung auf der unbeflammten Seite im Abstand von 75 mm von der Oberfläche der Tragkonstruktion.