DIN-Normenausschuss Veranstaltungstechnik, Bild und Film (NVBF)
DIN 56950-3
Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderungen an Stative und Traversenlifte
Entertainment technology - Machinery installations - Part 3: Safety requirements for stands and truss lifts of stands
Einführungsbeitrag
Diese Norm gilt für hand- und maschinell betriebene Stative über 3 kg Nutzlast. Diese Norm gilt für Stative, die in der Veranstaltungstechnik und Produktionstechnik eingesetzt werden. Stative im Sinne dieser Norm werden zum Heben, Senken und Halten von Lasten (z. B. Dekorationsteilen, Traversen, beleuchtungs-, bild- und tontechnischen Geräten) eingesetzt. Hierbei können auch mehrere Stative eine gemeinsame Last aufnehmen. Das Bewegen von Personen und das Bewegen von Lasten über Personen ist mit diesen Einrichtungen nicht zulässig. Der Aufenthalt unter der ruhenden Last ist zulässig.
Diese Norm gilt auch für Einrichtungen mit neuen Technologien oder Sonderanfertigungen, die hier nicht besonders benannt sind, jedoch in identischer Betriebsweise angewendet werden.
Diese Norm gilt nicht für:
- Stative mit einer Nutzlast kleiner gleich 3 kg;
- Kamerastative;
- Holzstative.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 15560-27:2006-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) als Teil der Normenreihe DIN 56950 umgestaltet; b) Nutzlast von Handauszügen auf 15 kg begrenzt; c) rechnerischer Standsicherheitsnachweis ab Nutzlasten größer 60 kg aufgenommen; d) Chemiefaserbänder und Stahlbänder als Tragmittel ergänzt; e) Kurzbedienungsanleitung am Stativ gefordert.