NA 042

DIN-Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM)

Auslegungen zu DIN 68800-2 (A.10-A.14)

„Holzschutz – Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau“

Auslegung der DIN 68800-2 zu den Bildern A10, A11, A12, A13 und A14


Frage 1 zu den Bildern A10 und A11

In den Bildern A10 und A11 der DIN 68800-2:2022-02 ist eine vertikale Abdichtung an der Stirnseite der Bodenplatte eingezeichnet. Bzgl. dieser Vertikalabdichtung ist gemäß der Bildlegendennummer 3 jeweils die DIN 18533 mit dem Hinweis „3 Abdichtung nach DIN 18533 (alle Teile)“ in Bezug genommen. Der Normenausschuss wird um Erläuterung gebeten, ob die vertikale Stirnabdichtung in den Bildern A10 und A11 zwingend erforderlich ist, um Sockelanschlüsse nachweisfrei ausführen zu können.

Auslegung:

Die stirnseitige Abdichtung der Bodenplatte bei Sockelsituationen gemäß den Bildern A10 und A11 ist weder als vorgeschrieben noch als untersagt zu verstehen.

Der Legendenpunkt 3 stellt dar, dass die Abdichtungsgrundsätze nach DIN 18533 einzuhalten sind. Die Zeichnung soll verdeutlichen, dass die horizontale Abdichtung auf der Bodenplatte an den Rändern der Bodenplatte auch nach unten umgeschlagen werden kann.

Die DIN 68800-2 regelt im Anhang unter welchen Voraussetzungen Holz und Holzwerkstoffe in die Gebrauchsklasse 0 eingestuft werden können. In den Bildern A10 und A 11 geht es hier insbesondere um den Schutz der Schwelle vor Niederschlagswasser, Spritzwasser und aufsteigender Feuchtigkeit.

Niederschlagswasser wird durch den Wetterschutz der Außenwandbekleidung bzw. des WDVS verhindert.

Aufsteigende Feuchte wird durch die horizontale Absperrung verhindert.

Die beiden dargestellten Fälle setzen voraus, dass die Schwellenunterkante mindestens 15 cm über GOK angeordnet ist und die Schwelle selbst

  1. gemäß Bild A10 durch das WDVS (Nr. 2), die Perimeterdämmung mit Sockelputz (Nr. 4) und eine Fugenabdichtung (Nr. 8) oder
  2. wie in Bild A 11 dargestellt, aufgrund des Kiesbetts (Nr. 13)

vor Spritzwasserbelastung geschützt ist.

DIN 68800-2 geht außerdem davon aus, dass der Bemessungsgrundwasserstand (HGW) maximal auf Höhe der Geländeoberkante (GOK) liegt, so dass ein Anstauen von Wasser in den dargestellten Fällen über GOK ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund besteht auch keine grundsätzliche Forderung, nach der optionalen vertikalen Abdichtung an der Stirnseite der Bodenplatte und deren dauerhaften Verklebung an die horizontale Abdichtung.


Frage 2 zu den Bildern A12, A13 und A14

In den Bildern A12, A13 und A14 wird eine vertikale Abdichtung auf der Stirnseite der Bodenplatte dargestellt, die zeichnerisch über die Fuge zwischen Bodenplatte und Fundament nach unten hinweg geführt ist. Eine derartige Ausführung kann baupraktisch beispielsweise aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Fundamentherstellung ggf. sehr aufwändig ausfallen. Des Weiteren stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer derartigen fugenüberbrückenden Abdichtung an dieser Stelle, da sich Bodenplatte und Fundament immer im erdfeuchten Bereich befinden.

Der Normenausschuss wird um Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts gebeten.

Auslegung:

Die vertikale Abdichtung (Nr. 9) bei Sockelsituationen gemäß den Bildern A12, A13 und A14 muss gemäß DIN 18533-1 die Stirnseite der Bodenplatte überlappen und ist dort mit der Bodenplatte zu verkleben. Die Länge der Überlappung ist dabei von zahlreichen Parametern abhängig und jeweils im Einzelfall festzulegen. Hierzu sind die betreffenden Teile der Normenreihe DIN 18533 in Bezug zu nehmen. Als Fugenüberbrückung zwischen Bodenplatte und Fundament ist die in den Bildern A12, A13 und A14 dargestellte vertikale Abdichtung jedoch keineswegs zu verstehen, da eine solche Ausführung keine direkten Auswirkungen auf den konstruktiven Holzschutz hat.