DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW)
DIN 4124
Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
Excavations and trenches - Slopes, planking and strutting breadths of working spaces
Einführungsbeitrag
Diese Norm gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen insbesondere - Bauwerke, zum Beispiel Keller oder mehrgeschossige Tiefgaragen, errichtet, - Kanäle, zum Beispiel Abwasser-, Fernwärme- oder Kabelkanäle, hergestellt, - Leitungen, zum Beispiel Kabel oder Rohre, verlegt, - Bodenaufschlüsse oder archäologische Grabungen vorgenommen werden, sowie für andere vorübergehende Aufgrabungen und Ausschachtungen aller Art, zum Beispiel für Startschächte und Bergeschächte. Die Norm gilt auch für bereits vorhandene oder neu angelegte Böschungen, in deren Fußbereich Bauarbeiten vorgenommen werden. Sie gilt nicht für Gräber zur Erdbestattung auf Friedhöfen. Diese Norm regelt die Ausführung von geböschten oder verbauten Baugruben und Gräben. Für einfache Fälle enthält sie Bemessungsregeln, bei deren Beachtung rechnerische Standsicherheitsnachweise entfallen können, zum Beispiel zu Böschungswinkeln und zu Regelausführungen des waagerechten beziehungsweise des senkrechten Verbaus (Normverbau). Für die Abrechnung gelten die Festlegungen dieser Norm nur insoweit, wie dies in VOB, Teil C geregelt ist. Für diese Norm ist das Gremium NA 005-05-16 AA "Baugruben" im DIN zuständig.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 4124:2002-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Norm wurde redaktionell überarbeitet. Begriffe wurden vereinheitlich, zum Teil neu festgelegt. Gliede-rungen und Texte mit ähnlichen Festlegungen in verschiedenen Abschnitten wurden vereinheitlicht. Fuß-noten wurden durch Anmerkungen ersetzt. b) Die Norm gilt nicht mehr für Gräber zur Erdbestattung auf Friedhöfen (s. 1). c) Die normativen Verweisungen wurden auf den neuesten Stand gebracht (s. 2). d) Die Anwendungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Bodenverhältnisse bei bestimmten Bauweisen wur-den anwenderfreundlicher formuliert (s. 4.1.2). e) Das Betreten von nicht gesicherten Böschungskanten wurde untersagt (s. 4.1.3). f) Der bisherige pauschale Hinweis auf die Anwendung der DIN 4123 wurde durch konkrete Hinweise er-setzt (s. 4.1.6). g) Die Regelungen über den Abstand von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungs- bzw.- Verbaukante wurden an einigen Stellen überarbeitet (s. 4.2.5; 6.2.3 - 6.2.5; 7.2.3 - 7.2.5). h) Es wurden Regelungen zur Abwehr von Oberflächenwasser getroffen (s. 4.2.9 und 4.3.13). i) Der erforderliche Überstand des Verbaus über die Geländeoberfläche wurde für Baugruben und Gräben mit mehr als 2,00 m Tiefe von 0,05 m auf 0,10 m vergrößert (s. 4.3.1). j) Die Bedingungen für den Einsatz des Teilverbaus wurden geändert (s. 4.3.3). k) Die Regelungen zur Ausführung der Stirnseiten von Gräben wurden präzisiert (s. 4.3.3). l) Die Regelungen über den Einsatz von Grabenverbaugeräten wurden vereinzelt geändert (s. 5.6). m) Die Regelungen über den Einsatz des waagerechten Verbaus wurden vereinzelt geändert und präzisiert. Überholte Bauweisen, z. B. die Anwendung von Kapphölzern und Unterlagshölzern wurden gestrichen (s. 6). n) Die Regelungen über den Einsatz des senkrechten Verbaus wurden vereinzelt geändert und präzisiert (s.7). o) Die Angaben und Regelungen zu den verschiedenen Arten des Baugrubenverbaus wurden neu geglie-dert und erheblich ausgeweitet. Z. B. enthält die Norm jetzt Regelungen zur Trägerbohlwand im Bereich von Stirnböschungen und Zufahrtsrampen und an das Freilegen des Bodens zwischen den Tragelemen-ten (s. 8.2). p) Die Regelungen über die vorübergehend zulässige Höhe unverbauter Bereiche bei mindestens steifen bindigen Böden wurden vereinzelt geändert, z. B. bei Anwendung von Spritzbeton (s. 8.2.3 und 8.5.4). q) Die Regelungen über die mindestens erforderlichen Arbeitsräume wurden geändert: die Breite von 0,50 m auf 0,60 m bei verbauten Baugruben, die freie Höhe unterhalb von Gurten von 1,75 m auf 2,00 m (s. 9.1.1 und 9.1.3). r) Die Mindestbreite des Arbeitsraums bei rechteckigen Baugruben für runde Schächte sowie bei kreisför-migen Baugruben für rechteckige Schächte wurde von 0,35 m auf 0,50 m vergrößert, der Anwendungs-bereich dieser Regelung erweitert (s. 9.1.6). s) Die Mindestgrabenbreite beim Teilverbau wurde geändert. (s. 9.2.5) t) Der Abschnitt 10 "Standsicherheitsnachweis" ist entfallen. Maßgebend sind DIN EN 1997-1, DIN 1054 und EAB.