DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW)
DIN CEN/TS 1329-2
Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Teil 2: Empfehlungen für die Beurteilung der Konformität; Deutsche Fassung CEN/TS 1329-2:2021
Plastics piping systems for soil and waste discharge (low and high temperature) within the building structure - Unplasticized poly(vinyl chloride) (PVC-U) - Part 2: Guidance for the assessment of conformity; German version CEN/TS 1329-2:2021
Verfahren
Vornorm
Einführungsbeitrag
Dieses Dokument enthält Anforderungen und Empfehlungen für die Bewertung der Konformität von Zusammensetzungen, Erzeugnissen und Bauteilkombinationen nach EN 1329-1, die als Teil des Qualitätsmanagementsystems im Qualitätssicherungsplan des Herstellers und für die Einführung von Verfahren zur Drittstellenzertifizierung vorgesehen sind.
Dieses Dokument gilt in Verbindung mit EN 1329-1 für Rohrleitungssysteme aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), die zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) vorgesehen sind a) innerhalb von Gebäuden (Anwendungskennzeichen "B"); b) sowohl innerhalb von Gebäuden als auch erdverlegt innerhalb der Gebäudestruktur (Anwendungskennzeichen "BD").
Dieses Dokument (CEN/TS 1329-2:2021) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 155 "Kunststoff-Rohrleitungssysteme und Schutzrohrsysteme" erarbeitet, dessen Sekretariat von NEN (Niederlande) gehalten wird. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Gemeinschaftsarbeitsausschuss NA 119-05-41 GA "Gemeinschaftsarbeitsausschuss NAW/FNK: Kunststoffrohre zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden (CEN/TC 155/WG 6)" im DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW).
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN CEN/TS 1329-2 (DIN SPEC 19577):2018-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Zusammenführen von Tabelle 1 "Spezifikation der Zusammensetzung" und Tabelle 2 "Beschränkungen für die Zugabe von Rücklaufmaterial und Rezyklat aus PVC" in der neuen Tabelle 1 "Grenzabweichungen für die Zusammensetzung"; b) Verdeutlichung, dass ein geringerer Anteil an anderen Materialien als Neumaterial an einer Zusammensetzung, die bereits einer Typprüfung unterzogen worden ist und die die vereinbarte Spezifikation erfüllt, keine Veränderung des Werkstoffs darstellt; c) Erhöhung der Mindest-Prüfhäufigkeiten bei Verwendung von anderen Materialien als Neumaterial.