DIN-Normenausschuss Technische Grundlagen (NATG)
DIN 6789-7
Dokumentationssystematik - Teil 7: Qualitätskriterien für Freigabeprozesse digitaler Produktdaten
Systematic arrangement of documents - Part 7: Quality criteria for the release process of digital product data
Einführungsbeitrag
In der Norm sind Qualitätskriterien für die Gestaltung von elektronischen Freigabeprozessen für technische Produktdaten und -dokumente festgelegt.
In zunehmendem Maße werden heute Datensätze direkt elektronischen Freigabeprozessen unterworfen, weil es von bestimmten Informationsobjekten keine sinnvollen analogen Ableitungen (z. B. 3D-CAD-Modelle) gibt bzw. die Folgeprozesse direkt von den digitalen Daten abhängig sind (z. B. NC-Programmierung aus CAD-Daten). Da die Anforderungen zur Erlangung der Qualität der elektronischen Form nach dem Formanpassungsgesetz vom 18. Juli 2001 eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22. Mai 2001 voraussetzen, wird die elektronische Form im technischen Umfeld nicht immer erreichbar bzw. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anwendbar sein. Damit erlangen aber die relevanten Datensätze nicht als Objekte des Augenscheins hoher Qualität die damit verbundene höhere Beweiskraft. Durch Definition von Qualitätskriterien für den Prozess der elektronischen Freigabe soll generell die Beweiskraft des digital freigegebenen Datensatzes erhöht werden und somit der Handlungsspielraum für mögliche Anwendungen erweitert und das verbleibende Rechtsrisiko minimiert werden. Eine Auditierbarkeit der angesprochenen Prozesse ist aus zwei Gründen erforderlich:
- Im Rahmen von ISO 9000 ist die Dokumentenlenkung ein wesentliches Qualitätselement.
- Für eine möglicherweise erforderliche richterliche Beweiswürdigung ist eine Prozessdokumentation und -auditierung notwendig.
Zur Verbesserung der Beweiskraft digitaler Produktdaten werden in der Norm Qualitätskriterien für die Gestaltung elektronischer Freigabeprozesse festgelegt. Werden diese Qualitätskriterien eingehalten, ist davon auszugehen, dass diese Daten im Falle einer richterlichen Beweiswürdigung als Objekte des Augenscheins hoher Qualität akzeptiert werden, weil die relevanten Prozesse dem Stand der Technik im Sinne des gegebenen Normenwerks entsprechen.