DIN-Normenausschuss Terminologie (NAT)
DIN EN 62489-1
Akustik - Audiofrequenz-Induktionsschleifenanlagen zur Unterstützung von Hörsystemen - Teil 1: Verfahren zur Messung und Angabe des Betriebsverhaltens der Systemkomponenten (IEC 62489-1:2010 + A1:2014 + A2:2017); Deutsche Fassung EN 62489-1:2010 + A1:2015 + A2:2018
Electroacoustics - Audio-frequency induction loop systems for assisted hearing - Part 1: Methods of measuring and specifying the performance of system components (IEC 62489-1:2010 + A1:2014 + A2:2017); German version EN 62489-1:2010 + A1:2015 + A2:2018
Einführungsbeitrag
Die DIN EN 62489-1 gilt für die Komponenten von Audiofrequenz-Induktionsschleifananlagen von Hörsystemen. Diese kann auch für Induktionsschleifenanlagen, welche für andere Zwecke eingesetzt werden, angewandt werden. Diese Norm dient der korrekten und einheitlichen Darstellung der Herstellerangaben, welche mittels genormter Verfahren überprüft werden können. Sie ist für Bauartprüfungen vorgesehen. Folgende Änderungen wurden implementiert: neue Begriffe hinzugefügt: phasengesteuerte Induktionsschleifenarray, Halsschleife, Hörspule, Induktionsschleifen-Hörer, Hörassistenzgerät (ALD); neuer Abschnitt 5.4.13.4 "Empfehlungen" hinzugefügt; Text von 5.4.14 durch die neuen Unterabschnitte 5.4.14.1 bis 5.4.14.4 ersetzt; neuer Abschnitt 9 "Halsschleifen" und neue Anhänge D, E und F hinzugefügt; neuer Abschnitt 10 "Überwachungseinrichtungen" hinzugefügt. Zuständig ist das DKE/GUK 821.6 "Hörgeräte und audiometrische Messtechnik" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 62489-1:2015-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) neue Begriffe hinzugefügt: phasengesteuerte Induktionsschleifenarray, Halsschleife, Hörspule, Induktionsschleifen-Hörer, Hörassistenzgerät (ALD); b) neuer Unterabschnitt 5.4.13.4 "Empfehlungen" hinzugefügt; c) Text von 5.4.14 durch die neuen Unterabschnitte 5.4.14.1 bis 5.4.14.4 ersetzt; d) neuer Abschnitt 9 "Halsschleifen" und neue Anhänge D, E und F hinzugefügt; e) neuer Abschnitt 10 "Überwachungseinrichtungen" hinzugefügt.