NA 095

DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG)

Projekt

Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch

Kurzreferat

Dieses Dokument legt Anforderungen an und Prüfverfahren für Aktivitätsspielzeug fest. ANMERKUNG 1 Aktivitätsspielzeug wird häufig an einem Querbalken angebracht oder schließt diesen ein, und ist oftmals zum Tragen der Masse eines oder mehrerer Kinder vorgesehen. Dieses Dokument legt außerdem Anforderungen fest an: - einzeln verkaufte Zubehörteile für und Bauteile von Aktivitätsspielzeug; - einzeln verkaufte Schaukelelemente, die gebrauchsfertig an oder in Kombination mit einem Aktivitätsspielzeug sind; - Bausätze für Aktivitätsspielzeug einschließlich Bauteile, die verwendet werden, um Aktivitätsspielzeug nach einer vorgegebenen Konstruktionsanweisung zusammenzubauen. Vom Anwendungsbereich dieses Dokumentes ausgeschlossen sind: - Spielplatzgeräte, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind und in der Normenreihe EN 1176 behandelt werden; - auf Wiegekufen befestigtes Aktivitätsspielzeug, wie Schaukelpferde und ähnliches Spielzeug, die durch spezifische Anforderungen in EN 71-1:2014+A1:2018 abgedeckt werden; - Spielbecken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm, zwischen Überlauf und dem tiefsten Punkt innerhalb des Beckens gemessen; ANMERKUNG 2 Für Informationen bezüglich der Einstufung von Schwimmbecken siehe Leitlinie Nr. 8 der Europäischen Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug - Schwimmbecken [1]. - Becken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm, zwischen Überlauf und dem tiefsten Punkt innerhalb des Beckens gemessen, ohne Spielelemente, die z. B. in der Normenreihe EN 16582 oder in EN 16927 behandelt werden; ANMERKUNG 3 Bei Spielbecken mit einer Wassertiefe größer als 400 mm besteht ein erhöhtes Risiko des Ertrinkens. - Trampoline für den häuslichen Gebrauch, die in EN 71-14 behandelt werden; - elektrische Gebläse zum kontinuierlichen Aufblasen von aufblasbarem Aktivitätsspielzeug. ANMERKUNG 4 Elektrisches Gebläse zum kontinuierlichen Aufblasen von aufblasbarem Aktivitätsspielzeug werden als Haushaltsgeräte betrachtet und von Anforderungen in EN 60335-2-80 abgedeckt. Siehe auch Abschnitt A.1.

Beginn

2023-08-04

WI

00052167

Geplante Dokumentnummer

prEN 71-8

Zuständiges nationales Arbeitsgremium

NA 095-05-01 AA - Sicherheit von Spielzeug  

Zuständiges europäisches Arbeitsgremium

CEN/TC 52/WG 10 - Aktivitätsspielzeug  

Ersatzvermerk

Vorgesehen als Ersatz für EN 71-8:2018-01

Norm-Entwurf

Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch
2024-10
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Vorgänger-Dokument(e)

Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch
2018-01

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Sebastian Lentz

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