DIN-Normenausschuss Radiologie (NAR)
DIN 6847-2
Medizinische Elektronenbeschleuniger-Anlagen - Teil 2: Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes
Medical electron accelerators - Part 2: Rules for construction of structural radiation protection
Einführungsbeitrag
Die Norm legt Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes an medizinischen Elektronenbeschleuniger-Anlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 11 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) fest. Die Norm gilt für die Errichtung von Elektronenbeschleuniger-Anlagen zur Anwendung von Bremsstrahlung mit Grenzenergien zwischen 3 MeV und 50 MeV und Elektronenstrahlung mit Energien zwischen 3 MeV und 50 MeV bei der medizinischen Strahlenbehandlung. Für die Sicherheit von Elektronenbeschleunigern gilt DIN EN 60601-2-1 (VDE 0750-2-1). Die Norm gilt auch für den Betrieb von Elektronenbeschleuniger-Anlagen im Modus ohne Ausgleichsfilter und für die Anwendung in der fluenzmodulierten Strahlentherapie (en: intensity modulated radiotherapy, IMRT). Gegenüber der Vorgängerausgabe wurden Anforderungen - zur Ermittlung der Betriebsbelastung, - an die höchstzulässige Dosis hinter der Abschirmung und - an die Abschirmdicken in Nutzstrahlrichtung aktualisiert. Der IMRT-Faktor, die Anforderungen an die Zugänge zum Bestrahlungsraum und Anforderungen, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Strahlungsquellen ergeben, sowie das Berechnungsbeispiel wurden aktualisiert. Die Norm wurde im Normenausschuss NA 080-00-02 AA "Strahlenschutz" erstellt.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 6847-2:2008-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anforderungen zur Ermittlung der Betriebsbelastung aktualisiert; b) Aktualisierung der Anforderungen an die höchstzulässige Dosis hinter der Abschirmung; c) Ergänzung der Anforderungen an die Abschirmdicken in Nutzstrahlrichtung; d) Änderung des IMRT-Faktors; e) Aktualisierung der Anforderungen an die Zugänge zum Bestrahlungsraum; f) Aktualisierung der Anforderungen, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Strahlungsquellen ergeben; g) Aktualisierung des Berechnungsbeispiels.