DIN-Normenausschuss Maschinenbau (NAM)
DIN EN 12111
Tunnelbaumaschinen - Teilschnittmaschinen und Continuous Miners - Sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung EN 12111:2014
Tunnelling machines - Road headers and continuous miners - Safety requirements; German version EN 12111:2014
Einführungsbeitrag
Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf Teilschnittmaschinen und Continuous Miners, wie in Abschnitt 3 festgelegt (nachfolgend Maschinen genannt), zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers verwendet werden (siehe Abschnitt 4). Innerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung von Teilschnittmaschinen und Continuous Miners ist das Umkippen keine signifikante Gefährdung. Bagger liegen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm und sind in EN 474-1:2006+A4:2013 sowie EN 474-5:2006+A3:2013 abgedeckt. Folgende Sachverhalte und Anwendungen sind nicht durch diese Europäische Norm abgedeckt: - elektrische Energieversorgung bis zum Hauptverteilerkasten; - Verwendung der Maschine in explosionsfähiger Umgebung; - Verwendung der Maschine unter Druckbedingungen; - Lade- und Transporteinrichtungen, die nicht integraler Bestandteil der Maschine sind. Diese Europäische Norm umfasst Überwachungseinrichtungen explosionsgefährdeter Atmosphären. Diese Europäische Norm gilt nicht für Maschinen, die hergestellt wurden, bevor CEN diese Europäische Norm veröffentlichte. Die Richtlinie 94/9/EG bezüglich Ausrüstungen und Schutzsystemen, die für den Gebrauch in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen sind, kann auf den Maschinentyp oder die Ausrüstungen dieser Europäischen Norm anwendbar sein. Diese Norm liefert keine Anforderungen zur Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG. Für die Anwendung in explosionsfähiger Umgebung siehe EN 1710:2005+A1:2008. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 151 "Bau- und Baustoffmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 12111:2014. Gegenüber DIN EN 12111:2010-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung des Anwendungsbereichs, "Schlagkopfmaschinen" gestrichen; b) Aktualisierung der normativen Verweisungen; c) Verbesserung der Anforderungen an Zugangssysteme; d) Anforderungen an Steuersysteme verbessert; e) Überarbeitung der Anforderungen an hörbare und sichtbare Warnsignale; f) Verbesserung des Geräuschmessverfahrens. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung werden vom Ausschuss NA 060-13-04 AA "Tunnelbaumaschinen" im Fachbereich "Bau- und Baustoffmaschinen" des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) bei DIN wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Tunnelbaumaschinen sowie der Berufsgenossenschaften sind an der Erarbeitung beteiligt.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 12111:2014-10 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) Abschnitt 3, "EN ISO 1200" wurde durch "EN ISO 12100" ersetzt. b) Abschnitt 3.1, ANMERKUNG 1, "An der Maschine kann eine Einrichtung für Bodengeräte vorhanden sein" wurde durch "Auf der Maschine können Einrichtungen für das Setzen des Ausbaus vorhanden sein" ersetzt. c) Abschnitt 3.2, ANMERKUNG 1, "An der Maschine kann eine Einrichtung für Bodengeräte vorhanden sein" wurde durch "Auf der Maschine können Einrichtungen für das Setzen des Ausbaus vorhanden sein" ersetzt. d) Abschnitt 3.7, "...Stromversorgung für den Tunnel oder Stollen..." wurde durch "...Stromversorgung für den Tunnel bzw. das Bergwerk..." ersetzt. e) Abschnitt 3.8, "Einrichtung, an der sämtliche Stromversorgung der Maschine abgeschaltet werden kann" wurde durch "Gerät, an dem die gesamte Stromversorgung der Maschine abgeschaltet werden kann" ersetzt. f) Abschnitt 5.2.2, 1. Absatz, 2. Satz, "Die Einschränkungen gesteuerter Bewegung..." wurde durch "Die Grenzen der gesteuerten Bewegung..." ersetzt. g) Abschnitt 5.2.3, Titel, 2. Absatz und letzter Satz, im Titel und im 2. Absatz wurde "Aufstiege" durch "Leitern" ersetzt und der letzte Satz "Wo diese Anforderung als nicht zufriedenstellend für den Abzugförderer gilt, ist ein alternativer Zugang erforderlich, z. B. hydraulische Zugangsstandfläche oder Aufstieg, und der Hersteller muss das in der Bedienungsanleitung festhalten - siehe 7.3.1" wurde durch "Wenn diese Anforderung vernünftigerweise nicht für den Abzugsförderer angewendet werden kann, sind temporäre Zugangsmittel vorzusehen, z.B. hydraulische Zugangsplattformen oder Leitern, und der Hersteller muss das in der Bedienungsanleitung festhalten - siehe 7.3.1." ersetzt. h) Abschnitt 5.3.2, Titel, 2. Absatz, ANMERKUNG und letzter Absatz, der Titel wurde durch "Fallende Gegenstände und herausgeschleudertes Material/Haufwerk" ersetzt; im 2. Absatz wurde "Der Bedienungsstand muss gegen fallende Gegenstände und Baustoffe, die aus dem Schneidkopf ausgeworfen werden, geschützt sein." durch "Der Bedienungsstand muss gegen fallende Gegenstände und Material, das vom Schneidkopf ausgeworfen wird, geschützt sein." ersetzt; die ANMERKUNG "Der Anwendungsbereich von EN ISO 3449 enthält keine Teilschnittmaschinen und Continuous Miners. Jedoch gelten die Anforderungen an Teilschnittmaschinen und Continuous Miners in EN ISO 3449 genauso wie für Erdbaumaschinen." Wurde durch "Teilschnittmaschinen und Continuous Miners sind vom Anwendungsbereich der EN ISO 3449 ausgeschlossen. Jedoch sind die Anforderungen der EN ISO 3449 für Teilschnittmaschinen und Continuous Miners entsprechend wie für Erdbaumaschinen anwendbar." ersetzt und im letzten Absatz wurde "Der Schutz gegen ausgeworfene Baustoffe..." durch "Der Schutz gegen ausgeworfenes Material..." ersetzt. i) Abschnitt 5.5.3.1, letzte Einrückung, "... Bodenbeschaffenheit ist..." wurde durch "... Gebirgsverhältnisse sind..." ersetzt. j) Abschnitt 5.5.3.3, letzter Satz und 5.5.6, letzter Absatz, "Wenn die Maschine einmal angehalten ist, darf sie nicht erneut anlaufen, außer bei einer beabsichtigten Betätigung der Steuerungen" wurde durch "Wenn die Maschine einmal angehalten ist, darf sie nicht erneut anlaufen, außer bei einer absichtlichen Betätigung der Anlaufsteuerung." ersetzt. k) Abschnitt 5.6.1.4, vorletzter und letzter Absatz, "Gesicht" wurde durch "Ortsbrust" und "Gesichtsbereich" durch "Bereich der Ortsbrust" ersetzt. l) Abschnitt 5.6.3.2, 1. Satz, "Wenn die Maschine für die Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre konstruiert ist, muss die Maschine mit einem System zur kontinuierlichen Überwachung ausrüstbar sein, das Sauerstoffmangel aufspürt'" wurde durch "Wenn die Maschine nicht für die Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre konstruiert ist, muss die Maschine mit einem System zur kontinuierlichen Überwachung von Sauerstoffmangel ausgerüstet sein." ersetzt. m) Abschnitt 5.7.1, ANMERKUNG, "Schraubverbindungen" wurde durch "Ankersetzeinrichtungen" ersetzt. n) Abschnitt 5.8.4.1, letzter Satz, "Wenn verschiedene Frequenzantriebe verwendet werden, müssen die Schutzschaltungen unter Oberschwingungsbedingungen, die durch die unterschiedlichen Frequenzantriebe erzeugt werden, richtig arbeiten." wurde durch "Wenn Frequenzumrichter verwendet werden, müssen die Schutzschaltungen unter Oberschwingungsbedingungen, die durch die Frequenzumrichter erzeugt werden, richtig arbeiten." ersetzt. o) Abschnitt 5.8.5.2, 3. Absatz, "(Luftschütz mit Überlastschutz)" wurde durch "(Streckenschalter)" ersetzt. p) Änderung von Abschnitt 5.8.7, letzter Satz, "Kupferseil" wurde durch "Kupfergeflecht" ersetzt. q) Änderung von Abschnitt 5.11.1, 2. Einrückung, "die Maschinen müssen mit schwer entflammbaren Hydraulikflüssigkeiten arbeiten entsprechend EN ISO 12922..." wurde durch "die Maschinen müssen in der Lage sein, mit schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten nach EN ISO 12922 zu arbeiten..." ersetzt. r) Änderung von Abschnitt 5.12.2, letzter Satz des 2. Abschnitts, "Bei Geräten mit Gehäuse muss die Abgabe innerhalb des Gehäuses stattfinden" wurde durch "Bei Geräten innerhalb von Gehäusen muss die Abgabe innerhalb dieses Gehäuses stattfinden" ersetzt. s) Änderung von Abschnitt 5.13, der Titel "Handhabung von Bodenstützbauteilen" wurde durch "Ausbaueinrichtungen" ersetzt. t) Änderung von Abschnitt 5.13.1, Titel und 1. Satz, der Titel "Bogenausbau" wurde durch "Installation von Ausbauelementen" ersetzt; der 1. Satz "Wenn die Maschine zum Bogenausbau vorgesehen ist, muss sie mit geeigneten Geräten für die Handhabung der Stützteile ausgestattet sein" wurde durch "Wenn die Maschine für die Handhabung von Ausbauelementen vorgesehen ist, muss sie mit (geeigneten) Geräten für die Handhabung der Ausbauelemente ausgestattet sein" ersetzt. u) Änderung von Abschnitt 5.17, 2. Satz, "Teilschnittmaschine" wurde durch "Maschine" ersetzt. v) Änderung von Abschnitt 7.3.2, Einrückung vor ANMERKUNG 3 und Absatz unter ANMERKUNG 5, die Schriftgröße in der Einrückung über Anmerkung 3 wurde von "9" in "10" geändert; der Absatz unter ANMERKUNG 5 wurde eingerückt. w) Änderung von Abschnitt 7.3.4, 6. Einrückung, muss nicht eingerückt werden. x) Änderung von Bild B.1, "Tunnelschnittmaschine" wurde durch "Teilschnittmaschine" ersetzt.
Dokument: zitiert andere Dokumente
Zuständiges nationales Arbeitsgremium
NA 060-13-04 AA - Tunnelbaumaschinen (SpA CEN/TC 151/WG 4)
Zuständiges europäisches Arbeitsgremium
CEN/TC 196 - Maschinen und Ausrüstungen für den Bergbau - Sicherheit