DIN-Normenausschuss Maschinenbau (NAM)
DIN EN 13886
Nahrungsmittelmaschinen - Kochkessel mit motorisierten Misch- und/oder Mixwerkzeugen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen; Deutsche Fassung EN 13886:2005+A1:2010
Food processing machinery - Cooking kettles equipped with powered stirrer and/or mixer - Safety and hygiene requirements; German version EN 13886:2005+A1:2010
Einführungsbeitrag
Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument spezifiziert die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für die Konstruktion und Herstellung von Kochkesseln, die mit Rühr- und/oder Mixwerkzeugen ausgestattet sind, und berücksichtigt dabei die Installation, den Betrieb, die Reinigung, das Entfernen von eingeklemmten Nahrungsmitteln, die Zuführung, die Wartung und das Wechseln der Werkzeuge. Kochkessel mit motorisierten Misch- und/oder Mixwerkzeugen werden im Bereich der Großküchen bis zu kleineren Industriebetrieben zum Kochen, Kühlen und Mixen von kalten und warmen Nahrungsmitteln eingesetzt. Diese erlauben das Hinzufügen von Zutaten, ohne die Maschine zu stoppen.
Änderungsvermerk
Gegenüber der DIN EN 13886:2005-08 sind folgende Änderungen vorgenommen worden: a) die Norm wurde im Hinblick auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert und angepasst; b) Aufnahme eines informativen Anhangs ZB über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Dokument: zitiert andere Dokumente
Zuständiges nationales Arbeitsgremium
NA 060-18-04 AA - Großküchenmaschinen (SpA CEN/TC 153/WG 4)