DIN-Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL)
DIN EN 14176
Lebensmittel - Bestimmung von Domoinsäure in rohen Schalentieren, rohen Fischen und gekochten Miesmuscheln mit RP-HPLC und UV-Detektion; Deutsche Fassung EN 14176:2017
Foodstuffs - Determination of domoic acid in raw shellfish, raw finfish and cooked mussels by RP-HPLC using UV detection; German version EN 14176:2017
Einführungsbeitrag
Das Toxin der amnesischen Schalentiervergiftung (ASP, en: amnesic shellfish poisoning), Domoinsäure (DA, en: domoic acid) gehört zur Gruppe der Aminosäuren, die als Kainoide bezeichnet werden. Diese werden als Neuroexzitatoren (Reizmittel) oder Exzitotoxine eingeordnet, da sie die Neurotransmissionsmechanismen des Gehirns stören. Schalentiere können das Toxin über ihre Nahrung, die aus einer Vielzahl von toxischen Pseudonitzschia Arten bestehen kann, anreichern. Beim Menschen kann die Nahrungsaufnahme mit DA kontaminierten Meeresfrüchten zu einer Vergiftung führen, deren Symptome (unter anderem) abdominelle Krämpfe, Erbrechen, Orientierungslosigkeit und Gedächtnisverlust (Amnesie) umfassen. In bestimmten Fällen können sie auch schwere gesundheitliche Folgen haben.
Diese Europäische Norm legt die Verfahren für die quantitative Bestimmung von Domoinsäure in rohen Muscheln und Fischen als auch in gekochten Miesmuscheln fest. Abhängig von der Empfindlichkeit des UV Detektors liegt die Nachweisgrenze bei etwa 10 ng/ml bis 80 ng/ml (0,05 mg/kg bis 0,4 mg/kg). Verfahren A wurde in Bezug auf die Bestimmung von DA in verschiedenen rohen Matrices, beispielsweise Miesmuscheln, Venusmuscheln, Jakobsmuscheln und Anchovis (Sardellen), aufgestockt und/oder natürlich kontaminiert bei Gehalten validiert, die im Bereich von 2,7 mg/kg bis 85,1 mg/kg liegen. Verfahren B wurde für die Bestimmung von DA bei Gehalten validiert, die im Bereich von 5 mg/kg bis 12,9 mg/kg in gekochten Miesmuscheln liegen.
Diese Europäische Norm beruht auf zwei vergleichbaren Verfahren: eine Verfahrensweise zur quantitativen Bestimmung von DA und deren Isomeren, zum Beispiel Epi Domoinsäure (epi DA) in ungesalzenen rohen Meeresfrüchten (Verfahren A) und eine andere Verfahrensweise zur quantitativen Bestimmung von DA und deren Isomeren, zum Beispiel Epi Domoinsäure (epi DA) in gekochten Miesmuscheln (Verfahren B).
Verfahren A nutzt eine Ein-Schritt-Extraktion mit 50%igem wässrigen Methanol und eine optionale selektive Reinigung und Anreicherung mit Festphasenextraktion (SPE, en: solid phase extraction) mit einem starken Anionenaustauscher. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verfahrensvalidierung wird der in der Originalveröffentlichung beschriebene optionale Reinigungsschritt des Verfahrens A in dieser Norm nicht beschrieben. Die Analyten werden mit Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) unter isokratischen Bedingungen und ultravioletter Absorptionsdetektion bestimmt. Verfahren B nutzt eine Ein-Schritt-Extraktion mit 50%igem wässrigen Methanol und einen optionalen Arbeitsschritt zum Erhitzen, der ein besseres Dekantieren des Überstandes ermöglicht. Jedoch wurde beobachtet, dass durch das Erhitzen DA und epi DA abgebaut werden kann. DA und epi DA werden mit HPLC mit binärem Gradienten sowie ultravioletter Absorptionsdetektion bestimmt. Beide Verfahren können für die quantitative Bestimmung von DA angewendet werden.
Dieses Dokument (EN 14176:2017) ist vom Technischen Komitee TC 275 "Lebensmittelanalytik - Horizontale Verfahren" (Sekretariat: DIN, Deutschland) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) nach eingehenden Vorarbeiten der Arbeitsgruppe 14 "Marine Biotoxine" (Sekretariat: DIN, Deutschland) erarbeitet worden. Das zuständige deutsche Arbeitsgremium ist der DIN-Arbeitskreis NA 057-01-03-01 AK "Algentoxine" des Normenausschusses "Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte" (NAL).
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 14176:2004-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Titel der Norm wurde geändert; b) die Extraktionsvorschrift in 6.2 wurde überarbeitet; c) die chromatographischen Bedingungen in 6.3 wurden überarbeitet; d) das Verfahren wurde nachvalidiert, und die Validierungsdaten im Anhang A wurden überarbeitet.
Zuständiges nationales Arbeitsgremium
NA 057-01-03-01 AK - Algentoxine