DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau)
DIN EN 13166
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF) - Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13166:2012+A2:2016
Thermal insulation products for buildings - Factory made phenolic foam (PF) products - Specification; German version EN 13166:2012+A2:2016
Einführungsbeitrag
Diese Europäische Norm legt die Anforderungen an werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum mit oder ohne Kaschierung oder Beschichtung fest, die für die Wärmedämmung von Gebäuden benutzt werden. Die Produkte werden in Form von Platten und Laminaten hergestellt. Die in dieser Norm beschriebenen Produkte werden auch in vorgefertigten Wärmedämmsystemen und Mehrschicht-Platten angewendet. Die Eigenschaften von Systemen, in die diese Produkte integriert sind, werden nicht behandelt. Die vorliegende Norm beschreibt die Produkteigenschaften und enthält die Prüfverfahren und Festlegungen für die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung und die Etikettierung. Diese Norm legt keine Leistungsstufen für eine vorgegebene Eigenschaft fest, die ein Produkt erreichen muss, um für einen bestimmten Anwendungsfall tauglich zu sein. Die für bestimmte Anwendungen benötigten Stufen können Regelwerken oder nicht entgegenstehenden Normen entnommen werden. Diese Norm gilt nicht für Produkte, deren Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes niedriger als 0,40 m2K/W oder deren Nennwert der Wärmeleitfähigkeit größer als 0,050 W/(m K) bei 10 °C ist. Die vorliegende Norm gilt weder für In-situ-Dämmprodukte noch für Produkte, die zur Dämmung von haustechnischen und betriebstechnischen Anlagen (durch EN 14314 abgedeckt (3)) vorgesehen sind. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 005-56-60 AA "Wärmedämmstoffe (SpA zu CEN/TC 88 und WG 1 bis 9, WG 12 bis 21, ISO/TC 61/SC 10, ISO/TC 163 (teilweise), ISO/TC 163/SC 1 und SC 3)" im DIN-Normenausschuss Bauwesen.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 13166:2015-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Weiteres Treibmittel in Anhang C aufgenommen.