DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau)
"Kunststoffflächen und Kunststoffrasenflächen"
Ergebnisse des Ausschusses zur geplanten Beschränkung von vorsätzlich eingebrachtem Mikroplastik durch die EU-Kommission
Gummigranulate, die im Kunstrasen der dritten Generation mehrheitlich als elastische Einfüllgranulate verwendet werden, sind in den letzten Wochen vermehrt in der öffentlichen Diskussion. Die Berichte gehen u.a. auf die aktuelle öffentliche Konsultation der European Chemicals Agency (ECHA) hinsichtlich einer geplanten Beschränkung von vorsätzlich eingebrachtem Mikroplastik in die Umwelt zurück.
Der Arbeitsausschuss NA 005-01-22 AA „Kunststoffflächen und Kunststoffrasenflächen“ im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) ist für die Erarbeitung von Normen für Kunststoffrasenflächen zuständig. Im Ausschuss werden die Kunststoffrasensysteme und der zugehörige Aufbau bereits seit etwa 30 Jahren fachlich diskutiert und bearbeitet. Normen zu diesen Themen wurden erstmals bereits 1993 veröffentlicht. Sie werden seitdem ständig weiterentwickelt und an den Stand der Technik angepasst.
Der Ausschuss hat im Rahmen der öffentlichen Konsultation der ECHA eine Stellungnahme erarbeitet und damit fachlich Stellung bezogen. Der Ausschuss kommt zu der Erkenntnis, dass die Mengen an Gummigranulat, die in den nationalen Bauprojekten für Kunstrasen eingesetzt werden, im Vergleich zu den meisten europäischen Ländern wesentlich geringer und auch wesentlich niedriger sind als aktuelle Studien darstellen. Dies gilt in gleichem Maße für den Verlust durch Austrag von Gummigranulat aus den Kunstrasensystemen. Die dabei errechnete Menge beläuft sich auf ca. 1.000 t pro Jahr für Deutschland (bezogen auf 3.500 Großspielfelder mit Granulatbefüllung).
In Deutschland werden bei üblichen Florhöhen von ca. 35 mm – 40 mm und in Abhängigkeit von der Faser (gerade, texturiert) sowie dem Reihen- und Faserabstand Einfüllmengen von im Mittel ca. 5 kg/m² Granulat eingesetzt. Abweichend von den Bauweisen in anderen europäischen Ländern mit Florhöhen von ca. 60 mm sowie mit Füllmengen von 13 - 18 kg/m² wird in Deutschland seit 1993 und entsprechend der normativen Regelungen nach DIN 18035-7 „Sportplätze – Teil 7: Kunststoffrasensysteme“ der erforderliche Kraftabbau nicht durch den Belag selbst, sondern durch den Einbau einer elastifizierenden Schicht (Elastikschicht bzw. elastische Tragschicht) unterhalb des Kunststoffrasenbelages gewährleistet. Das Infill-Material dient dabei nicht dem Kraftabbau, sondern der Performance und unterstützt gleichzeitig die sport- und schutzfunktionellen Eigenschaften, wie z. B. Verschleißbeständigkeit, Ballsprungverhalten, Drehvermögen und Gleitverhalten. Übertragen auf Europa ließe sich als „Best Practice“ allein durch die Übernahme einer zu Deutschland vergleichbaren Bauweise von Kunststoffrasenflächen der Primäreinsatz von Mikroplastik (Infill-Material) bereits um etwa 60 Prozent bis 75 Prozent reduzieren. Dementsprechend wäre auch der durch Nutzung, Pflege und Witterung verursachte jährliche Austrag von Granulaten europaweit erheblich geringer im Vergleich zu heute.
Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, den Austrag bzw. Verlust von Mikroplastik in Kunstrasenflächen zu vermindern. Ein angepasstes Pflegemanagement und regelmäßige Instandhaltungsleistungen, z. B. entsprechend der „FLL-Sportplatzpflegerichtlinien – Richtlinien für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien; Planungsgrundsätze“ [ISBN 978-3-940122-49-0, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. – FLL, Friedensplatz 4, 53111 Bonn] können den Austrag erheblich reduzieren.
Der Austrag infolge Schneeräumung lässt sich durch Anordnung entsprechend ausgebildeter Lagerflächen sowie die Rückführung der Granulate nach dem Auftauen auf das Spielfeld erheblich vermindern.
Weitere Möglichkeiten sind bauliche Maßnahmen am Spielfeld, um den Verlust bzw. Austrag durch Starkregenereignisse und Windabdrift oder durch Anhaftungen von Granulaten an Kleidung, Körper und Schuhen der Sportler zu minimieren.
Die öffentliche Konsultation der European Chemicals Agency (ECHA) endet am 20. September 2019.