DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW)
DIN 14676-1/A1
Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung; Änderung A1
Smoke alarm devices for use in residential buildings, apartments and rooms with similar purposes - Part 1: Planning, installation, use and maintenance; Amendment A1
Einführungsbeitrag
Dieser Norm-Entwurf richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und am Bau beteiligter Personen insbesondere Sachverständige, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Architekten, Errichter, Dienstleistungserbringer der Immobilienwirtschaft, Bauherren, Eigentümer und Bewohner. Ziel dieses Änderungsentwurfs ist die Konkretisierung von Anforderungen an die Installation von Rauchwarnmeldern in Fluren mit Unterzügen. Der Einsatz von Rauchwarnmeldern im Sinne dieses Norm-Entwurfs dient der frühzeitigen Warnung von anwesenden Personen vor Brandrauch und Bränden, so dass diese Personen auf das Gefahrenereignis angemessen reagieren können. Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer Brandmeldeanlage. Sie dienen daher nicht der Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle (zum Beispiel Feuerwehr) oder der automatischen Weiterleitung der Warnung an die Feuerwehr. Dieser Norm-Entwurf enthält Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Rauchwarnmelder im Sinne dieses Norm-Entwurfs können als Einzelrauchwarnmelder, miteinander vernetzt und/oder an einer Warneinrichtung betrieben werden. Sie dürfen jedoch nicht auf eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675-1 und DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) aufgeschaltet beziehungsweise als Ersatz für eine in Sonderbauvorschriften oder Baugenehmigungsverfahren geforderte Brandmeldeanlage verwendet werden. Dieser Norm-Entwurf gilt nicht für Räume und bauliche Anlagen, in denen eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675-1 und DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) bauaufsichtlich gefordert ist.