DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
DIN EN IEC 60695-2-12
; VDE 0471-2-12:2022-11
Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr - Teil 2-12: Prüfverfahren mit dem Glühdraht - Prüfung mit dem Glühdraht zur Entflammbarkeit (GWFI) von Werkstoffen (IEC 60695-2-12:2021); Deutsche Fassung EN IEC 60695-2-12:2021
Fire hazard testing - Part 2-12: Glowing/hot-wire based test methods - Glow-wire flammability index (GWFI) test method for materials (IEC 60695-2-12:2021); German version EN IEC 60695-2-12:2021
Einführungsbeitrag
Im Zusammenhang mit der Bestimmung einer Brandgefahr beziehungsweise deren Potential durch elektrotechnische Produkte, spezifiziert dieser Teil der Normenreihe IEC 60695 Einzelheiten für die Prüfung mit dem Glühdraht, die als Brennbarkeitsprüfung zur Bestimmung der Glühdrahtbrennbarkeitszahl (GWFI) an Prüflingen aus festen elektrischen Isolierstoffen oder anderen festen Werkstoffen ausgeführt wird. Die Glühdrahtbrennbarkeitszahl (GWFI) ist die höchste durch das hier in DIN EN IEC 60695-2-12 (VDE 0471-2-12) beschriebene Norm-Prüfverfahren ermittelte Temperatur und bewertet nach folgenden Kriterien: Das Material entzündet sich entweder gar nicht oder eine Entzündung erlischt innerhalb von 30 s nach Entfernen des Glühdrahts, wobei das Prüf-Seidenpapier nicht entzündet. Gegenüber DIN EN 60695-2-12 (VDE 0471-2-12):2015-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Hinblick auf Zeitspannen wurden Definitionen in Abschnitt 3 "Begriffe" hinzugefügt; diese wirken sich auf die Anwendung der Prüfung aus; b) die deutsche Fassung wurde in Abschnitt 2 an den aktuellen Standardtext angepasst. Die noch recht kurze Anwendungsdauer von DIN EN 60695-2-12 (VDE 0471-2-12) erlaubt noch kein Hervorheben typischer Beispiele.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 60695-2-12 (VDE 0471-2-12):2015-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Hinblick auf Zeitspannen wurden Definitionen in Abschnitt 3 "Begriffe" hinzugefügt; diese wirken sich auf die Anwendung der Prüfung aus; b) die deutsche Fassung wurde in Abschnitt 2 an den aktuellen Standardtext angepasst.