DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
DIN 14686
Feuerwehrwesen - Schaltschrank für fest eingebaute Stromerzeuger (Generatorsatz) ≥ 12 kVA für den Einsatz in Feuerwehrfahrzeugen
Firefighting and fire protection - Switch cabinet for fixed generators (generating set) ≥ 12 kVA in fire-brigade vehicles
Einführungsbeitrag
Diese Norm legt allgemeine Anforderungen an Schaltschränke für in Feuerwehrfahrzeugen nach den Normen der Reihe DIN EN 1846 und nach DIN 14555-3 fest eingebaute 3-phasige Stromerzeuger mit einer Leistung größer gleich 12 kVA fest. Die Schaltschränke Form AA und Form BB sind Einrichtungen zum Anschluss von elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen bis max. 400 V (Drehstrom). Die Schaltschränke enthalten alle notwendigen Schutzeinrichtungen. Zusätzlich legt dieses Dokument die notwendigen Mindestanforderungen an Kontroll- und Anzeigeelementen fest. Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 031-06-03 AA „Stromerzeugung und Stromverteilung“ im DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) erarbeitet.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN 14686:2015-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Umformulierung des Anwendungsbereichs und Aufnahme einer Anmerkung zu DIN VDE 0100-717 (VDE 0100-717) und DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410); b) Aktualisierung der normativen Verweisungen; c) Ersatz des Begriffes "Verbraucher" bzw. "Verbrauchsmittel" durch "elektrisches Betriebsmittel" im gesamten Dokument; d) Einführung des neuen Abschnittes 3 "Begriffe" und Aufnahme des Begriffs 3.1 "CEE-Steckdose"; e) Überarbeitung der Tabelle 1 "Mindestausstattung der Schaltschränke"; f) Überarbeitung der Tabelle 3 "Mindestausstattung der digitalen Visualisierung unabhängig vom Schaltschranktyp"; g) Anpassung der Zugänglichkeit des Schaltschrankes in 6.3 (früher 5.3); h) Hinzunahme einer Anmerkung zur Beleuchtung in 6.5 (früher 5.5); i) Überarbeitung von Bild 2; j) Aufnahme des Ausgabejahres dieses Dokuments für die Kennzeichnung des Schaltschrankes in Abschnitt 7 (früher Abschnitt 6); k) Konkretisierung der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen in Abschnitt 8 (früher Abschnitt 7); l) redaktionelle Überarbeitung dieses Dokuments.