DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
DIN EN IEC 61000-3-2
; VDE 0838-2:2019-12
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter) (IEC 61000-3-2:2018); Deutsche Fassung EN IEC 61000-3-2:2019
Electromagnetic compatibility (EMC) - Part 3-2: Limits - Limits for harmonic current emissions (equipment input current ≤ 16 A per phase) (IEC 61000-3-2:2018); German version EN IEC 61000-3-2:2019
Einführungsbeitrag
Diese Norm enthält die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 61000-3-2:2019 und ist identisch mit der Internationalen Norm IEC 61000-3-2:2018. Sie enthält Festlegungen zur Begrenzung der Oberschwingungsströme, die von elektrischen und elektronischen Geräten mit einem Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter verursacht werden, die zum Anschluss an öffentliche Niederspannungsnetze vorgesehen sind. Zu diesem Zweck werden entsprechende Grenzwerte für die Oberschwingungsströme festgelegt, wobei die Geräte in vier Klassen A bis D eingeteilt werden. Weiterhin werden Festlegungen zur Messung getroffen, wobei generell auch auf die IEC 61000-4-7 beziehungsweise die EN 61000-4-7 verwiesen wird, in der Festlegungen zur Messtechnik enthalten sind. Der Anhang B, in dem lediglich eine Verweisung auf die IEC 61000-4-7 vorhanden war, wurde gestrichen, da an anderen Stellen der Norm bereits auf die IEC 61000-4-7 verwiesen wird. Die allgemeinen Prüfbedingungen und die für bestimmte Geräte festgelegten besonderen Prüfbedingungen sind in einem eigenen Anhang B beschrieben, der in Anhang B umnummeriert wurde (bisher Anhang C). Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe der Norm wurde klargestellt, dass Hochdruckreiniger in die Klasse A fallen, indem diese Geräte nun explizit in der Beispielliste zu dieser Klasse genannt werden. Ferner wurden im Abschnitt 3 verschiedene Definitionen gestrichen, umformuliert und neue Definitionen auf dem Gebiet der Beleuchtungseinrichtungen aufgenommen, die teilweise bisher vorhandene Definitionen ersetzen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein neuer Abschnitt 5.2 zur Beschreibung von Beleuchtungseinrichtungen aufgenommen, der sich am Anwendungsbereich der CISPR 15 beziehungsweise EN 55015 orientiert (Deutsche Fassung veröffentlicht als DIN EN 55015 (VDE 0875-15-1)). Entsprechende Ergänzungen zur Berücksichtigung neuer Technologien wurden bei den im Abschnitt B.5 der Norm festgelegten Prüfbedingungen für Beleuchtungseinrichtungen und bei den im Abschnitt B.6 spezifizierten Prüfbedingungen für unabhängige phasengesteuerte Beleuchtungsregler beziehungsweise Dimmer durchgeführt. So wurde auch ein neuer Abschnitt B.5.5 hinzugefügt, der besondere Prüfungen für DLT-Lichtsteuergeräte enthält. Insbesondere wurden auch Festlegungen zu den Grenzwerten für Oberschwingungsströme von Beleuchtungseinrichtungen mit einer Bemessungsleistung zwischen 5 W und 25 W eingeführt, während für solche Geräte mit einer Bemessungsleistung unterhalb 5 W nach wie vor keine Grenzwerte existieren. Weiterhin wurden die im Abschnitt B.2 der Norm festgelegten Prüfbedingungen für Fernseh-Rundfunkempfänger geändert, da die bisher zu Grunde gelegte Einstellung auf eine niedrige Bildhelligkeit nicht mehr repräsentativ ist für die übliche Benutzung dieser Geräte. Ferner wurden im Abschnitt B.11 Prüfbedingungen aufgenommen, die neue Technologien im Bereich der Induktionskochgeräte berücksichtigen. So werden neue Induktionskochgeräte auf den Markt gebracht, die aus vielen kleinen Spulen bestehen, die in Abhängigkeit vom in der Kochzone angeordneten Kochgefäß automatisch zu einer aktiven Kochzone zusammengeschaltet werden können. In der Norm werden nun Prüfbedingungen für solche Induktionskochgeräte beschrieben. In diesem Zusammenhang wurden auch die Anforderungen an die Kochgefäße an diejenigen in der CISPR 14-1 beziehungsweise EN 55014-1 (Deutsche Fassung veröffentlicht als DIN EN 55014-1 (VDE 0875-14-1)) angeglichen, so dass die Prüflaboratorien die gleichen Normkochgefäße sowohl für Messungen der Oberschwingungen als auch für Messungen von Störaussendungen im Frequenzbereich oberhalb 9 kHz nutzen können. Ferner wurden die Anforderungen an Wok-Kochzonen und nebeneinanderliegende Kochfelder klargestellt. Für Staub- und Wassersauger sowie für Hochdruckreiniger wurde die Bezeichnung "Staub- oder Wassersauger beziehungsweise Hochdruckreiniger mit elektronischer Steuerung" in "Staub- oder Wassersauger beziehungsweise Hochdruckreiniger mit einstellbarer Leistung" geändert und für den Fall, dass die Eingangswirkleistung bei minimaler Eingangsleistung höher als 50 % der maximalen Eingangswirkleistung ist, wurden eine Prüfbedingung ergänzt. Bei den besonderen Prüfbedingungen für Waschmaschinen wurde ergänzt, dass die Maschine in einer solchen Weise mit der Wäsche beladen werden muss, dass ein unrealistisches Ungleichgewicht der Wäsche vermieden wird. Für Einrichtungen der Informationstechnik werden ebenfalls Änderungen bei den Prüfbedingungen im Abschnitt B.10 durchgeführt. Zuständig ist das DKE/UK 767.1 "Niederfrequente leitungsgeführte Störgrößen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 61000-3-2 (VDE 0838-2):2015-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Straffung des Anwendungsbereichs (Abschnitt 1), indem gestrichen wird, dass die Oberschwingungsanteile entsprechend den (normativen) Anhängen A und B gemessen werden und Prüfbedingungen für besondere Geräte (Betriebsmittel, Einrichtungen) im (normativen) Anhang C angegeben sind; b) Streichung der Verweisung auf IEC/TS 61000-3-4 bei der Festlegung der Gültigkeit der Norm für Lichtbogenschweißeinrichtungen im Anwendungsbereich (Abschnitt 1); c) Änderungen bei den normativen Verweisungen in Abschnitt 2; d) Streichung der Begriffe 3.5 bis 3.8, Verallgemeinerung der Definition Beleuchtungseinrichtung in 3.13 (vorher 3.17) durch Streichung, dass das Licht mit Hilfe von Glühlampen erzeugt wird, und Verschiebung der Beispielliste in einen neuen Abschnitt 5.2, Präzisierung der Definition 3.7 (vorher 3.11), Hinzufügung der Begriffe 3.21 und 3.23 bis 3.26, Hinzufügung der Anmerkung 1 zum Begriff bei 3.2 und Einführung des Formelzeichens POHC bei 3.12; e) Einführung der Zwischenüberschriften 5.1, 6.1 und 7.1; f) Erweiterung der Liste der Beispiele für Geräte der Klasse A in 5.1; g) Hinzufügung von 5.2 mit der unter Punkt d) erwähnten Beispielliste für Beleuchtungseinrichtungen, die um weitere Einrichtungen ergänzt wurde; h) Änderung der Anmerkung 3 in 6.2 (vorher 6.1); i) Ersatz der Verweisung auf den Anhang B durch eine Verweisung auf IEC 61000-4-7 in 6.3.2 (vorher 6.2.2); j) Streichung des Halbsatzes "Um nicht eine Leistung anzugeben, bei der sich die Grenzwerte schlagartig ändern, wodurch sich ein Anlass für Zweifel, welche Grenzwerte gelten, ergeben würde" im drittletzten Absatz unter 6.3.2 (vorher 6.2.2); k) Streichung in der Anmerkung unter 6.3.3.2 (vorher 6.2.3.2), dass ein Zugeständnis in Bezug auf die Grenzwerte, um eine mögliche Variabilität zuzulassen, angeregt wird; l) Hinzufügung in 7.1, dass für Beleuchtungseinrichtungen, deren Bemessungsleistung < 5 W ist, keine Grenzwerte festgelegt sind; m) Hinzufügung in 7.1, dass für unabhängige phasengesteuerte Beleuchtungsregler (unabhängige phasengesteuerte Dimmer), die bestimmte nachfolgend in 7.1 genannte Bedingungen erfüllen, keine Grenzwerte festgelegt sind, zusammen mit einer Klarstellung der Bedingungen und der erläuternden Anmerkung 3; n) Einführung von Grenzwerten für Beleuchtungseinrichtungen, deren Bemessungsleistung ≥ 5 W und ≤ 25 W ist, in 7.4 (vorher 7.3), während für Beleuchtungseinrichtungen mit einer Bemessungsleistung < 5 W keine Grenzwerte festgelegt sind, und Überarbeitung der restlichen Festlegungen für Beleuchtungseinrichtungen in 7.4; o) Umwandlung der drei Anmerkungen bei den Bildern A.1 und A.2 in Text in A.2; p) Streichung von Anhang B und der Verweisungen auf diesen Anhang in der Norm, da der Anhang B durch IEC 61000-4-7 abgedeckt wird, und Neunummerierung des bisherigen Anhangs C in Anhang B; q) Überarbeitung der Prüfbedingungen für Fernseh-Rundfunkempfänger in B.2; r) Überarbeitung der Prüfbedingungen für Leuchten in B.5.3, indem u. a. die Bezüge auf die Benutzung einer Referenzlampe gestrichen wurden; s) Änderung der Bezugnahme der Festlegung der Prüfbedingungen in B.5.4 auf Lichtsteuergeräte anstelle Vorschaltgeräte und Tiefsetzumrichter; t) Hinzufügung von B.5.5 mit Prüfbedingungen für DLT-Steuergeräte; u) Ergänzung der Prüfbedingungen für unabhängige phasengesteuerte Beleuchtungsregler bzw. Dimmer in B.6; v) Ergänzung einer Prüfbedingung für Staub- und Wassersauger in B.7 für den Fall, dass die Eingangswirkleistung bei minimaler Eingangsleistung höher als 50 % der maximalen Eingangswirkleistung ist; w) Ergänzung einer Prüfbedingung für Waschmaschinen in B.8, dass die Waschmaschine in einer solchen Weise mit der Wäsche beladen werden muss, dass ein unrealistisches Ungleichgewicht der Wäsche vermieden wird; x) Ergänzungen von Prüfbedingungen für Kochgeräte in B.11 und Unterscheidung der Prüfbedingungen für Induktionskochplatten und Heizplatten (neuer Abschnitt B.11.1) und für andere Kochgeräte (neuer Abschnitt B.11.2); y) Ergänzung einer Prüfbedingung für Hochdruckreiniger in B.15 für den Fall, dass die Eingangswirkleistung bei minimaler Eingangsleistung höher als 50 % der maximalen Eingangswirkleistung ist; z) Präzisierung der entsprechenden Festlegung in B.16.1, dass die Temperatur des Kühl- oder Gefriergeräts auf den niedrigsten Wert des Einstellbereichs, der für Dauerbetrieb vorgesehen ist, eingestellt werden muss.