DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
DIN EN 50463-4
; VDE 0115-480-4:2018-03
Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 4: Kommunikation; Deutsche Fassung EN 50463-4:2017
Railway applications - Energy measurement on board trains - Part 4: Communication; German version EN 50463-4:2017
Einführungsbeitrag
Das Energiemesssystem (EMS) dient der Messung zum Zwecke der Abrechnung und kann außerdem für andere Funktionen wie Energiemanagement eingesetzt werden. Die Normenreihe DIN EN 50463 (0115-480) beschreibt das Energiemesssystem mithilfe eines funktionalen Ansatzes. Diese Funktionen sind in einem oder mehreren physikalischen Geräten implementiert. Die DIN EN 50463-4 (0115-480-4) enthält Anforderungen und Anleitungen bezüglich der Kommunikation von Daten sowohl zwischen den im Rahmen des EMS ausgeführten Funktionen als auch zwischen solchen Funktionen und anderen Einheiten an Bord, bei denen Daten unter Verwendung eines Kommunikationsprotokollstapels über eine eigene physikalische Schnittstelle oder ein gemeinsames Netz ausgetauscht werden. Darüber hinaus enthält diese Europäische Norm Festlegungen für die Konformitätsbewertung der Kommunikationsdienste. Zuständig ist das DKE/K 351 "Elektrische Ausrüstungen für Bahnen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 50463-4 (VDE 0115-480-4):2013-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einleitung wurde aktualisiert, damit deren Inhalt in allen fünf Teilen der überarbeiteten Fassung der Normenreihe EN 50463 einheitlich ist; b) genereller Austausch des Textes von 4.3 durch neue vollständige Protokolle für die Datenübertragung zwischen dem Energiemesssystem (EMS) und dem Datenerfassungssystem (DCS), um den Datenaustausch interoperabel zu machen (Abschnitt 4); c) Aufnahme eines Hinweises auf die Normenreihe IEC 61375 zur Kommunikation (Abschnitt 4); d) Aufnahme der normativen Anhänge D bis F mit den XML-Schemen, um ausführlich auf die Anforderungen des Abschnitts 4 einzugehen.