DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
DIN EN 50463-2
; VDE 0115-480-2:2018-03
Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 2: Energiemessung; Deutsche Fassung EN 50463-2:2017
Railway applications - Energy measurement on board trains - Part 2: Energy measuring; German version EN 50463-2:2017
Einführungsbeitrag
Das Energiemesssystem (EMS) dient der Messung zum Zwecke der Abrechnung und kann außerdem für andere Funktionen wie Energiemanagement eingesetzt werden. Die Normenreihe DIN EN 50463 beschreibt das Energiemesssystem mithilfe eines funktionalen Ansatzes. Diese Funktionen sind in einem oder mehreren physikalischen Geräten implementiert. Dieser Teil DIN EN 50463-2 behandelt die Anforderungen an die Energiemessfunktion (EMF), die die verbrauchte und die rückgespeiste Wirkenergie einer Triebfahrzeugeinheit misst. Wenn die Triebfahrzeugeinheit für den Einsatz in Antriebsversorgungssystemen mit Wechselstrom ausgelegt ist, kann mit der EMF auch die Blindenergie gemessen werden. Die EMF sendet die Messgrößen über eine Schnittstelle an das Datenverarbeitungssystem. Die EMF unterteilt sich in drei Unterfunktionen: die Spannungsmessfunktion, die Strommessfunktion und die Energieberechnungsfunktion. Für jede dieser Funktionen sind spezifische Anforderungen und Genauigkeitsklassen festgelegt sowie zugehörige Referenzbedingungen definiert. Darüber hinaus werden in dieser Europäischen Norm Festlegungen für die Konformitätsbewertung für die Spannungs- und die Strommessfunktion, die Energieberechnungsfunktion und die vollständige Energiemessfunktion getroffen. Zuständig ist das DKE/K 351 "Elektrische Ausrüstungen für Bahnen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 50463-2 (VDE 0115-480-2):2013-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einleitung wurde aktualisiert, damit deren Inhalt in allen fünf Teilen der überarbeiteten Fassung der Normenreihe EN 50463 einheitlich ist. b) Aktualisierung der Anforderungen an Ereignisse, Qualitätscodes, Flags und Protokolle (Abschnitt 4); c) Aktualisierung hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen Tabelle 16 und Bild 6 in Bezug auf "Bereich 2" (Abschnitt 4).