DIN EN 71-20
Sicherheit von Spielzeug - Teil 20: Mikrobiologische Sicherheit von Spielzeug, das zugängliche wässrige Medien enthält; Deutsche und Englische Fassung prEN 71-20:2025
Safety of toys - Part 20: Microbiological safety of toys containing accessible aqueous media; German and English version prEN 71-20:2025
Einführungsbeitrag
Dieses Dokument legt Anforderungen an die mikrobiologische Reinheit und Wirksamkeit von Konservierungsstoffen für zugängliche wässrige Medien in Spielzeug fest. Die Anforderungen in diesem Dokument gelten für sämtliches Spielzeug, bei dem es sich um zugängliche wässrige Materialien (zum Beispiel Paste, Knetmasse, Flüssigkeit oder Gel) handelt, sowie für sämtliches Spielzeug, das diese Materialien enthält oder mit diesen geliefert wird. Die Anforderungen an die Sauberkeit und Wirksamkeit der Konservierung gelten für ein Spielzeug im Anlieferungszustand beim Verbraucher, das sich in einem ungeöffneten und unbeschädigten Behältnis befindet. Dieses Dokument gilt nicht für Spielzeug, das bereits benutzt wurde, dessen Verpackung geöffnet wurde oder das auf andere Weise so beeinträchtigt ist, dass eine mikrobiologische Verunreinigung eingebracht werden würde. Dieses Dokument deckt keine Produkte und Proben nach der Nutzung durch Verbraucher ab, da die mikrobiologischen Grenzwerte in Anbetracht dessen, dass es keine Möglichkeit gibt festzustellen, welchen Bedingungen das Spielzeug vor der Prüfung ausgesetzt war, ungeeignet sind. Folgendes ist eigens vom Anwendungsbereich dieses Dokuments ausgenommen: - Materialien, die während der üblichen Nutzung oder des vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauchs unzugänglich sind; - Lebensmittel; - Kosmetik; - Teile von Spielzeug, das von EN 71-13 abgedeckt wird, wenn: - das Teil in den Anwendungsbereich der Kosmetikprodukte-Verordnung fällt [das heißt Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); und - das Teil ausschließlich aus anerkannten Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten besteht (siehe maßgebende Gesetzgebung, zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ("Allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts"), Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Aromen), Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (Lebensmittelzusatzstoffe) und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Information der Verbraucher über Lebensmittel); - von EN 71-4 abgedeckte Experimentierkästen. Spiel-Kosmetik, die ausschließlich für die Verwendung auf dem Spielzeug vorgesehen ist (zum Beispiel Makeup-Produkte nur für Puppen), ist nicht ausgenommen. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitskreis NA 095-05-01-02 AK "Sicherheit von Spielzeug - Chemische Eigenschaften" im DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).
Zuständiges nationales Arbeitsgremium
NA 095-05-01-02 AK - Sicherheit von Spielzeug - Chemische Eigenschaften
Zuständiges europäisches Arbeitsgremium
CEN/TC 52/WG 3 - Mechanische und physikalische Eigenschaften